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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät zu Gießen / erlassen vom Landesamt für das Bildungswesen am 9. Feburar 1926
Entstehung
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Anhang. Die Promotionsfächer der Philoſophiſchen Fakultät.

ZuI§ 3.

Die Fakultät läßt als Promotionsfächer zu:

In der I. Abteilung: 1. Philoſophie, 2. Pſochologie mit Ein⸗ ſchluß der experimentellen Pſochologie(als Hauptfach nur in Ver⸗ bindung mit Philoſophie), 3. griechiſche Philologie, 4. römiſche Philo⸗ logie, 5. deutſche Philologie, 6. engliſche Philologie, 7. romaniſche Phi⸗ lologie, 8. indiſche Philologie oder vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indogermaniſchen, 9. ſemitiſche Philologie, 10. Geſchichte(als Neben⸗ fach auch alte oder mittlere und neuere Geſchichte), 11. Archäologie, 12. mittlere und neuere Kunſtgeſchichte, 12 a. Muſikwiſſenſchaft.

In der II. Abteilung: 13. Mathematik, 14. angewandte Ma⸗ thematik, aber nur dann, wenn Mathematik mindeſtens als Nebenfach gewählt wird, 15. Phoſik, 16. Meteorologie, aber nur in Verbindung mit Phoſik, 17. Chemie, 18. phoſikaliſche Chemie, 19. angewandte Chemie, aber nur, wenn Chemie mindeſtens als Nebenfach gewählt wird, 20. Mineralogie, 21. Geologie, 22. Botanik, 23. Zoologie, 24. Geographie, 25. wirtſchaftliche Staatswiſſenſchaften(als Neben⸗ fach auch allgemeine oder beſondere Nationalökonomie oder Finanz⸗ wiſſenſchaft), 26. Soziologie(nur Nebenfach, jedoch nicht in Ver⸗ bindung mit Philoſophie als Hauptfach und Pſochologie als Neben⸗ fach), 22. forſtliche Produktionslehre, 28. forſtliche Betriebslehre, 29. Forſtpolitik, Forſtverwaltung und Forſtgeſchichte, 30. landwirtſchaffliche Pflanzenproduktionslehre, 31. landwirtſchaftliche Tierproduktionslehre, 32. landwirtſchaftliche Betriebslehre, 33. Agrikulturchemie, 34. Genoſſen⸗ ſchaftsweſen.

Von den forſtwiſſenſchaftlichen Fächern 27 29, und von den landwirtſchafflichen 30 34 dürfen nicht mehr als zwei vereinigt wer⸗ den, ebenſo von den Fächern 17, 18, 19 und 33.

Nebenfächer können auch aus der Abteilung entnommen werden, der das Hauptfach nicht angehört. Die Abteilung kann Zuſammen⸗ ſtellungen, die ihr ungeeignet erſcheinen, ablehnen.

Auf Befürwortung des Vertreters des Hauptfachs und mit Ge⸗ nehmigung der Abteilung kann ein Nebenfach aus einer anderen Fa⸗ kultät genommen werden, wenn die Diſſertation in dieſes Fach über⸗ greift und deſſen Vertreter ſich bereit erklärt, die Prüfung abzuhalten.

85 M 4 0 5 So, Aεᷣ‿ 1. 8. 33 oq. Buchbrugere Nufchfowstt/ Gießen