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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät zu Gießen / erlassen vom Landesamt für das Bildungswesen am 9. Feburar 1926
Entstehung
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I. Promotion zum Doktor der Philoſophie.

§ 1.

Wer ſich um den philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeug⸗ niſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen. Dieſe beſteht in der Beurteilung einer von dem Bewerber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung.

S§. 2.

Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt(einem humaniſtiſchen Gym⸗ naſium, einem Realgomnaſium, einer Oberrealſchule oder einer Studien⸗ anſtalt) des Deutſchen Reiches beſtanden hat*) und acht Semeſter an ſtaatlichen Aniverſitäten des Deutſchen Reiches oder an einer der deutſchen Aniverſitäten Baſel, Bern, Graz, Innsbruck, Prag, Wien, Zürich immatrikuliert geweſen iſt.

Von dieſen acht Semeſtern müſſen zwei an der Aniverſität Gießen zugebracht ſein. Die Geſamtfakultät kann auf dieſe Forderung verzichten, wenn der Bewerber triftige Gründe beibringt.

In ganz beſonderen Fällen kann die Geſamitfakultät die gefor⸗ derte Semeſterzahl bis auf ſechs herabſetzen.

Studienſemeſter, die vor der Erlangung des Reifezeugniſſes liegen, können nur mit Genehmigung der Geſamtfakultät angerechnet werden, jedoch keinesfalls mehr als drei.

*) Volksſchullehrer werden zugelaſſen, wenn ſie die ihnen vorgeſchriebenen Prüfungen durch eine Ergänzungsprüfung den Reifeprüfungen der oben genannten höheren Lehranſtalten gleichgeſtellt haben.

Dieſe Beſtimmung tritt außer Kraft, wenn die Vorbildung der Volksſchullehrer auf einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erfolgt, deren Lehrplan Mathematik und mindeſtens zwei fremde Sprachen umfaßt und in dieſen Fächern dieſelben Anforde⸗ rungen wie die oben genannten Lehranſtalten ſtellt.