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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät zu Gießen / erlassen vom Landesamt für das Bildungswesen am 9. Feburar 1926
Entstehung
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bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan der Abteilung die Ausſtellung des Diploms.

In dem Diplom iſt die Note der geſamten Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an dem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan der Abteilung unterzeichnet').

Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des

Doktortitels. § 17.

Einem in die Philoſophiſche Fakultät der Landes⸗Aniverſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den philoſophiſchen Doktorgrad nicht beſitzt, kann die Abteilung den Doktorgrad verleihen, ohne die vorſtehenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemeinen vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken.

§ 18.

Soll der Doktorgrad ehrenhalber verliehen werden, ſo iſt der Antrag in einer Sitzung der Geſamtfakultät zu verhandeln. Der An⸗ trag iſt abgelehnt, wenn mehr als eine Stimme dagegen iſt.

Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner von ihnen Einſpruch und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan der Geſamtfakultät die Ausſtellung des Diploms.

Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen andern Tag wählen als denjenigen, an dem die venia promovenqdi erteilt worden iſt.

§ 19.

Einem von ihr promovierten Doktor kann die Geſamtfakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet§ 18 Abſatz 2 entſprechende Anwendung.

Das Diplom erhält das Datum des Jubiläumstags.

§ 20.

Der Rektor hat beim Jahresſchluß alle während des abgelau fenen Jahres vollzogenen Promotionen und die Erneuerung der Di⸗ plome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Re⸗ gierungsblatt bekannt zu machen.

§ 21.

Anträge der Fakultät wegen Aenderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit ſeinem Gutachten dem Landesamt zu unterbreiten.

*) Das Diplom wird in der Regel in deutſcher Sprache ausgefertigt. In den Fällen der§s 18 und 19 kann es auf Beſchluß der Geſamtfakultät in lateiniſcher Sprache abgefaßt werden.

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