nur mit Genehmigung der Abteilung geſtattet. War die Diſſertation abgelehnt, ſo kann früheſtens nach 6 Monaten die verbeſſerte oder eine neue Diſſertation eingereicht werden. Die Wahl anderer Fächer iſt in dieſem Fall geſtattet.
8 13.
Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber innerhalb eines Jahres Adbdrücke der Diſſertation in der vorgeſchriebenen Anzahl an das Lniverſitätsſekretariat abzuliefern*). Hatte die Abteilung als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen(§ 4 letzter Abſatz), ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten.
Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt der Aus⸗ gabeort Gießen und die Jahreszahl des Druckes zu vermerken. Auf der Innenſeite des Titelblattes ſind die Namen der Berichterſtatter und der Tag der Genehmigung durch den Prüfungsausſchuß anzu⸗ geben. Der eingereichte Lebenslauf iſt bis auf die Zeit der Druck⸗ legung zu ergänzen und mit der Diſſertation abzudrucken.
Die Korrekturbogen mit Manuſkript ſind dem erſten Bericht⸗ erſtatter, Titelblatt und Lebenslauf auch dem Dekan vorzulegen.
Ob Teile der Diſſertation weggelaſſen oder geändert werden dürfen, haben die Berichterſtatter zu entſcheiden. Dabei ſollen aber die abgedruckten Teile ein in ſich geſchloſſenes Ganze bilden und ſich dem Inhalt nach mit dem Titel der Diſſertation decken; auch iſt eine Inhaltsangabe der nicht abgedruckten Teile beizufügen. Den Mindeſt⸗ umfang des Druckes beſtimmen die Abteilungen**). Das Manufkript der nicht abgedruckten Teile iſt in ordentlichem Zuſtand mit den Ab⸗ drücken abzuliefern. Die Befolgung dieſer Vorſchriften iſt durch den Dekan in den Akten zu beſcheinigen.
In beſonderen Fällen kann die Abteilung die Friſt zur Ablie⸗ ferung der Abdrücke ausnahmsweiſe verlängern, doch höchſtens um ein Jahr. Der Antrag hierzu muß vom Bewerber rechtzeitig geſtellt und gehörig begründet werden.
Ueber die Verwendung der Addrücke der Diſſertation beſtimmt die Abteilung.
§ 16.
Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan der Abteilung, gemäß den Beſtimmungen der Verfaſſung der Aniverſität,
*) Die Anzahl der an das Aniverſitätsſekretariat abzuliefernden Abdrücke iſt von der Fakultät auf 200 feſtgeſetzt worden. Wenn die Oiſſertation in einer wiſſen⸗ ſchaftlichen Zeitſchrift oder Serie erſcheint, ſo kann die Fakultät dieſe Anzahl bis auf 10 Abdrücke herabſetzen, es ſoll dann aber womöglich in der ganzen Auflage des Drucks an geeigneter Stelle darauf hingewieſen werden, daß die Arbeit aus einer Gießener Oiſſertation entſtanden und der Druck von den zu nennenden Bericht⸗ erſtattern genehmigt iſt.
**) In der erſten Abteilung 1 ½ Bogen, in der zweiten Abteilung wird der Amfang für die einzelnen Fächer beſtimmt⸗


