Druckschrift 
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät zu Gießen / erlassen vom Landesamt für das Bildungswesen am 9. Feburar 1926
Entstehung
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der Dekan der Abteilung dem Bewerber eine Beſcheinigung über die Note der Diſſertation(§°) ausſtellen).

Spricht ein Prüfer, unmittelbar nachdem er geprüft hat, ſich unbedingt dagegen aus, daß die Prüfung für beſtanden erklärt werde, ſo kann die Durchführung der Prüfung unterbleiben, wenn der Be⸗ werber damit einverſtanden iſt.

Stimmberechtigt iſt außer den Prüfern auch der zweite Bericht⸗ erſtatter, wenn er zwar nicht zu den Prüfern gehört, aber der Prü⸗ fung beigewohnt hat; der Dekan nur bei Stimmengleichheit.

Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle Mitglieder des Prüfungs⸗ ausſchuſſes ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird vom Prüfungs ausſchuß durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſtgeſetzt.

Die Noten ſind:

1. ausgezeichnet(summa cum laude)

2. ſehr gut(magna cum laude)

3. gut(cum laude)

4. genügend(rite)..

Die Note 1 darf nur bei Einſtimmigkeit und nur dann erteilt werden, wenn die Diſſertation mindeſtens die Note 2 erhalten hat.

Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo ſind Arteile über die Leiſtungen in den einzelnen Fächern in das Protokoll aufzunehmen. Der früheſte Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung(§ 14) wird ſofort durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt.

§ 12.

Wenn der Bewerber vor der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt der Prüfungsausſchuß, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll.

§ 13.

Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die Anwei⸗ ſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür gel⸗ tenden Beſtimmungen.

Das Ergebnis der Prüfung wird in ein Verzeichnis eingetragen. Am Ende jedes Semeſters werden die Verzeichniſſe beider Abteilungen zuſammen allen Fakultätsmitgliedern mitgeteilt.

§ 14.

Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zu⸗ laſſungsgeſuch einmal wiederholen. War die Diſſertation genehmigt, ſo genügt ein Geſuch um Zulaſſung zur Wiederholung der münd⸗ lichen Prüfung. Ein Wechſel in den Nebenfächern iſt in dieſem Fall

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