Druckschrift 
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät zu Gießen / erlassen vom Landesamt für das Bildungswesen am 9. Feburar 1926
Entstehung
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§ 9.

Die beiden Berichterſtatter legen einen ſchriftlichen Bericht über die Diſſertation vor und beantragen entweder Genehmigung oder Ab⸗ lehnung oder Rückgabe zur Amarbeitung. Im erſten Fall ſchlagen ſie zugleich eine Note für die Diſſertation vor. Die Genehmigung darf nur beantragt werden, wenn die Arbeit im weſentlichen druckfertig iſt.

Die Noten ſind: 1. ausgezeichnet; 2. ſehr gut; 3. gut; 4. genügend.

Der Oekan läßt ſodann die Diſſertation mit allen Akten zuerſt bei den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes, dann bei ſämtlichen anderen Mitgliedern der Abteilung zur Beſchlußfaſſung umlaufen.

Die Abſtimmung geſchieht ſchriftlich, falls nicht ein Mitglied mündliche Verhandlung fordert*). Sie bezieht ſich

1. auf Annahme, Ablehnung oder Rückgabe,

2. auf die der Diſſertation zu erteilende Note.

Wird die Diſſertation dem Bewerber zur Amarbeitung zurück⸗ gegeben, ſo wird ihm vom Prüfungsausſchuß eine Friſt beſtimmt, innerhalb der ſie neu einzureichen iſt. Läßt er die Friſt ohne triftigen Grund verſtreichen, ſo iſt die Diſſertation für abgelehnt zu erklären.

Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden(vgl.§ 14).

Das Manuſkript einer abgelehnten Diſſertation wird bei den Akten zurückbehalten.

§ 10.

Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan der Abieilung nach Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes anbe⸗ raumt. Zu ihr ſind auch Berichterſtatter, die nicht an der mündlichen Prüfung beteiligt ſind, zu laden. Sie iſt öffentlich und wird in deut⸗ ſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß der Oeffentlichkeit kann die Abteilung bewilligen, wenn der Bewerber im vorgerückten Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt.

Die Prüfung dauert in der Regel eine Stunde im Hauptfach, je eine halbe Stunde in den Nebenfächern.

Bei der Prüfung führt der Dekan den Vorſitz, kann ihn aber zeitweilig einem andern Fakultätsmitglied übertragen. Bei der Feſt⸗ ſtellung des Ergebniſſes müſſen außer dem Dekan auch alle Prüfer mitwirken. Das Protokoll wird vom Dekan abgefaßt und von ihm und den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes unterzeichnet.

§ 11. Das Ergebnis der geſamten Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt.(Auf Wunſch kann

*) In der Zeit zwiſchen 1. März und 1. Mai und zwiſchen 1. Auguſt und 1. November darf die ſchriftliche Abſtimmung nur dann abgeſchloſſen werden, wenn alle Mitglieder unterſchrieben haben. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann erſt nach Ablauf dieſer Zeiten vorgenommen werden⸗

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