Wenn ſich Anſtände oder Bedenken ergeben oder Ausnahme⸗ fälle vorliegen oder die Meinungen auseinandergehen, ſo entſcheidet die Geſamtfakultät über die Zulaſſung, die Abteilung über die Neben⸗ fächer und über die Zuſammenſetzung des Prüfungsausſchuſſes.
Iſt die Zulaſſung ausgeſprochen, ſo werden die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt*). Jeder von ihnen iſt befugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen.
§ S.
Der Prüfungsausſchuß beſteht aus dem Dekan der Abteilung als Vorſitzendem, zwei Berichterſtattern über die Diſſertation und den Vertretern der Prüfungsfächer, die die mündliche Prüfung abhalten.
Die Abteilung iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungs⸗ fächer in der Fakultät durch ordentliche oder planmäßige außerordent⸗ liche Profeſſoren vertreten ſind, für eines der Fächer einen anderen Prüfer aus dem Lehrkörper der Aniverſität zuzuziehen. Können für einen Bewerber nicht drei Prüfer beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen.
Iſt ein Prüfungsfach durch zwei ordentliche Profeſſoren ver⸗ treten und hat einer von ihnen die Diſſertation veranlaßt oder be⸗ einflußt, ſo wird dieſer erſter Berichterſtatter**). In die mündliche Prüfung im Hauptfach teilen ſich beide, wenn nicht einer von ihnen im Nebenfach prüft. Die mündlichen Prüfungen im Nebenfach werden gleichmäßig unter ſie verteilt; wird das Prüfungsfach neben einem oder mehreren ordentlichen Profeſſoren auch noch durch einen plan⸗ mäßigen außerordentlichen Profeſſor vertreten, kann auch dieſer mit der Prüfung im Nebenfach betraut werden. Zu dieſem Zweck führt der Dekan ein Verzeichnis der Zuweiſungen.
Hat ein ordentlicher Honorarprofeſſor oder außerordentlicher Pro⸗ feſſor die Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt, ſo tritt dieſer als erſter Berichterſtatter in den Prüfungsausſchuß ein. In die mündliche Prüfung im Haupffach teilt er ſich mit einem ordentlichen Fachvertreter, falls ein ſolcher vorhanden iſt und nicht im Nebenfach prüft.
Auch einem Privatdozenten, der eine Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt hat, ſoll in der Regel die gleiche Beteiligung an der Promotion wie dem ordentlichen Honorarprofeſſor oder außerordent⸗ lichen Profeſſor gewährt werden, wenn er mindeſtens während vier Semeſtern Vorleſungen gehalten hat.(Genehmigt durch den Herrn Heſſiſchen Miniſter für Kultus und Bildungsweſen am 27. Mai 1930).
Bei der Beſtellung des zweiten Berichterſtatters iſt Rückſicht auf die Diſſertation zu nehmen.
*) Vgl. Verfaſſung der Landesuniverſität§ 10 und 16. **) Das Recht auf die Zuweiſung haben in dieſem Fall auch die emeritierten Profeſſoren, vgl. Verfaſſung der Landesuniverſität 840 und 59.
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