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beſtimmt wird, unter den gleichen Bedingungen wie der philoſophiſche Doktorgrad verliehen, wenn wirtſchaftliche Staatswiſſen⸗ ſchaften(allgemeine und beſondere Nationalökonomie und Finanz⸗ wiſſenſchaft) das Hauptfach bilden und ein Nebenfach dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft entnommen iſt.*)
Will ein Dr. phil. noch den Grad des Dr. rer. pol. oder ein Dr. rer. pol. noch den Grad des Dr. phil. erwerben, ſo hat er eine neue Diſſertation und zwar aus einem andern Hauptfach einzu⸗ reichen und mindeſtens ein neues Nebenfach zu wählen.
5 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er acht Semeſter an ſtaat⸗ lichen Univerſitäten ſtudiert und den Grad eines Diplom⸗Volkswirts
erlangr hat. § 3.
Von der Studienzeit, die auf einer techniſchen, landwirtſchaft⸗ lichen oder andern gleichſtehenden Hochſchule verbracht iſt, können bis zu vier Semeſter angerechnet werden, wenn der Bewerber nach⸗ weiſt, daß er in dieſer Zeit auch ausreichenden wirtſchaftswiſſenſchaft⸗ lichen Studien obgelegen hat**).
§ 4.
Anſtelle des Grades eines Diplom⸗Volkswirts kann das Zeug⸗ nis über das Beſtehen einer Referendarprüfung oder einer ſtaatlich anerkannten Diplomprüfung treten, falls der Bewerber nachweiſt, daß er
1. an zwei volkswirtſchaftlichen übungen mit Erfolg teilgenom⸗ men hat, und
2. in den volkswirtſchaftlichen Fächern von einem Fachvertreter ſowohl ſchriftlich wie mündlich mit Erfolg geprüft worden iſt.
§ 5.
Bewerber, die einen andern Doktorgrad einer ſtaatlichen Hoch⸗ ſchule führen, können durch Beſchluß der Abteilung von dem Nachweis einer Diplomprüfung oder Referendarprüfung befreit werden.
In den Fällen, in welchen offenſichtlich ein wiſſenſchaftliches Intereſſe an den Problemen der Volkswirtſchaftslehre und nicht die Vorbereitung zu einem praktiſchen Berufe den Studiengang beſtimmt hat, kann auf Beſchluß der Abteilung davon Abſtand genommen werden, daß zuvor die Prüfung als Diplomvolkswirt abgelegt worden iſt. Jedoch hat in ſolchen Fällen die Abteilung unter Beifügung der Begründung nachträglich an das Landesamt für das Bildungsweſen zu berichten.
*) Siehe Anhang.
**) Als Hochſchulen im Sinne des§ 3 gelten die Handelshochſchulen in
Berlin, Königsberg, Leipzig, Mannheim und Nürnberg, die Ho ſchule für Welthandel in Wien ſowie die Handelshochſchule in St. Gallen.


