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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät zu Gießen / erlassen vom Landesamt für das Bildungswesen am 9. Feburar 1926
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Promotionsordnung der Philoſophiſchen Fakultät zu Gießen.

Erlaſſen vom Landesamt für das Bildungsweſen am 9. Februar 1926.

I. Promotion zum Doktor der Philoſophie.

§ 1. Wer ſich um den philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeug⸗ niſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen. Dieſe beſteht in der Beurteilung einer von dem Be⸗ werber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung.

§ 2.

Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt(einem humaniſtiſchen Gym⸗ naſium, einem Realgymnaſium, einer Oberrealſchule oder einer Stu⸗ dienanſtalt) des Deutſchen Reiches beſtanden hat*) und acht. Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten des Deutſchen Reiches oder an einer der deutſchen Univerſitäten Baſel, Bern, Graz, Innsbruck, Prag, Wien, Zürich immatrikuliert geweſen iſt.

Von dieſen acht Semeſtern müſſen zwei an der Univerſität Gießen zugebracht ſein. Die Geſamtfakultät kann auf dieſe Forderung verzichten, wenn der Bewerber triftige Gründe beibringt.

In ganz beſonderen Fällen kann die Geſamtfakultät die gefor⸗ derte Semeſterzahl bis auf ſechs herabſetzen.

Studienſemeſter, die vor der Erlangung des Reifezeugniſſes liegen, können nur mit Genehmigung der Geſamtfakultät angerechnet werden, jedoch keinenfalls mehr als drei.

*) Volksſchullehrer werden zugelaſſen, wenn ſie die ihnen vorgeſchriebenen

Prüfungen durch eine Ergänzungsprüfung den Reifeprüfungen der oben ge⸗ nannten höheren Lehranſtalten gleichgeſtellt haben. 3 Dieſe Beſtimmung tritt außer Kraft, wenn die Vorbildung der Volks⸗ ſchullehrer auf einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erfolgt, deren Lehrplan Maihemati und mindeſtens zwei fremde Sprachen umfaßt und in dieſen Fächern dieſelben Anforderungen wie die oben genannten Lehranſtalten ſtellt.