Farbkarte 13
das Bildungsweſen am 9. Februar 1926. m Doktor der Philoſophie. § 1.
ophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeug⸗ ang vorzulegen und ſich einer Prüfung in der Beurteilung einer von dem Be⸗ ng(Diſſertation) und in einer darauf
ng.
§ 2. hzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an Lehranſtalt(einem humaniſtiſchen Gym⸗ im, einer Oberrealſchule oder einer Stu⸗ eiches beſtanden hat*) und acht. Semeſter des Deutſchen Reiches oder an einer
aſel, Bern, Graz, Innsbruck, Prag, Wien,
en iſt.
eſtern müſſen zwei an der Univerſität Geſamtfakultät kann auf dieſe Forderung
ſer triftige Gründe beibringt.
ällen kann die Geſamtfakultät die gefor⸗ ſechs herabſetzen.
or der Erlangung des Reifezeugniſſes
eehmigung der Geſamtfakultät angerechnet
nehr als drei.
zugelaſſen, wenn ſie die ihnen vorgeſchriebenen ngsprüfung den Reifeprüfungen der oben ge⸗ gleichgeſtellt haben.
ußer Kraft, wenn die Vorbildung der Volks⸗ en höheren Lehranſtalt erfolgt, deren Lehrplan ifremde Sprachen umfaßt und in dieſen Fächern e oben genannten Lehranſtalten ſtellt.


