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Tages, an dem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan der Abteilung unterzeichnet*).
Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktortitels.
§ 17.
Einem in die Philoſophiſche Fakultät der Landes⸗Univerſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den philoſophiſchen Doktor⸗ grad nicht beſitzt, kann die Abteilung den Doktorgrad verleihen, ohne die vorſtehenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken.
§ 18.
Soll der Doktorgrad ehrenhalber verliehen werden, ſo iſt der Antrag in einer Sitzung der Geſamtfakultät zu verhandeln. Der Antrag iſt abgelehnt, wenn mehr als eine Stimme dagegen iſt.
Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner von ihnen Einſpruch und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan der Geſamtfakultät die Ausſtellung des Diploms.
Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen andern Tag wählen als denjenigen, an dem die venia promovendi erteilt worden iſt.
§ 19.
Einem von ihr promovierten Doktor kann die Geſamtfakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet§ 18 Abſatz 2 entſprechende Anwendung.
Das Diplom erhält das Datum des Jubiläumstags.
§ 20.
Der Rektor hat beim Jahresſchluß alle während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Promotionen und die Erneuerung der Diplome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Regierungs⸗ blatt bekannt zu machen.
§ 21.
Anträge der Fakultät wegen ÄAnderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit ſeinem Gutachten dem Landesamt zu unterbreiten.
II. Promotion zum Doktor der Staatswiſſenſchaften“**)
§ 1. Der Grad eines Doktors der Staatswiſſenſchaften(Doctor rerum politicarum) wird, ſofern nicht in den folgenden Paragraphen anders *) Das Diplom wird in der Regel in deutſcher Sprache ausgefertigt. In den Fällen der§ 18 und 19 kann es auf Beſchluß der Geſamtfakultät in lateiniſcher Sprache abgefaßt werden. **) Die Meldung iſt beim Dekan der zweiten Abteilung der Philoſophiſchen Fakultät einzureichen.


