Druckschrift 
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät zu Gießen / erlassen vom Landesamt für das Bildungswesen am 9. Feburar 1926
Entstehung
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Stimmberechtigt iſt außer den Prüfern auch der zweite Bericht⸗ erſtatter, wenn er zwar nicht zu den Prüfern gehört, aber der Prü⸗ fung beigewohnt hat; der Dekan nur bei Stimmengleichheit.

Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle Mitglieder des Prüfungs⸗ ausſchuſſes ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird vom Prüfungs⸗ ausſchuß durch Stimmenmehrheit eine Note für die g eſamte Prüfung feſtgeſetzt.

Die Noten ſind:

1. ausgezeichnet(summa cum laude) 2. ſehr gut(magna cum laude)

3. gut(cum laude)

4. genügend(rite).

Die Note 1 darf nur bei Einſtimmigkeit und nur dann erteilt werden, wenn die Diſſertation mindeſtens die Note 2 erhalten hat.

Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo ſind Urteile über die Leiſtungen in den einzelnen Fächern in das Protokoll aufzu⸗ nehmen. Der früheſte Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung(§ 14) wird ſofort durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt.

§ 12. Wenn der Bewerber vor der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt der Prüfungsausſchuß, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll.

§ 13.

Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die An⸗ weiſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür geltenden Beſtimmungen.

Das Ergebnis der Prüfung wird in ein Verzeichnis eingetragen. Am Ende jedes Semeſters werden die Verzeichniſſe beider Ab⸗ teilungen zuſammen allen Fakultätsmitgliedern mitgeteilt.

§ 14.

Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zu⸗ laſſungsgeſuch einmal wiederholen. War die Diſſertation genehmigt, ſo genügt ein Geſuch um Zulaſſung zur Wiederholung der münd⸗ lichen Prüfung. Ein Wechſel in den Nebenfächern iſt in dieſem Fall nur mit Genehmigung der Abteilung geſtattet. War die Diſſertation abgelehnt, ſo kann früheſtens nach 6 Monaten die verbeſſerte oder eine neue Diſſertation eingereicht werden. Die Wahl anderer Fächer iſt in dieſem Fall geſtattet.

§ 15. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber innerhalb eines Jahres Abdrücke der Diſſertation in der vorgeſchriebenen Anzahl