Druckschrift 
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät zu Gießen / erlassen vom Landesamt für das Bildungswesen am 9. Feburar 1926
Entstehung
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Der Dekan läßt ſodann die Diſſertation mit allen Akten zuerſt bei den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes, dann bei ſämtlichen andern Mitgliedern der Abteilung zur Beſchlußfaſſung umlaufen.

Die Abſtimmung geſchieht ſchriftlich, falls nicht ein Mitglied mündliche Verhandlung fordert.*) Sie bezieht ſich

1. auf Annahme, Ablehnung oder Rückgabe,

2. auf die der Diſſertation zu erteilende Note.

Wird die Diſſertation dem Bewerber zur Umarbeitung zurück⸗ gegeben, ſo wird ihm vom Prüfungsausſchuß eine Friſt beſtimmt, innerhalb der ſie neu einzureichen iſt. Läßt er die Friſt ohne trif⸗ tigen Grund verſtreichen, ſo iſt die Diſſertation für abgelehnt zu erklären.

Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden(vgl.§ 14).

Das Manuſkript einer abgelehnten Diſſertation wird bei den Akten zurückbehalten.

§ 10.

Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan der Abteilung nach Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes anberaumt. Zu ihr ſind auch Berichterſtatter, die nicht an der mündlichen Prüfung beteiligt ſind, zu laden. Sie iſt öffentlich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß der öffentlichkeit kann die Abteilung bewilligen, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt.

Die Prüfung dauert in der Regel eine Stunde im Haupt⸗ fach, je eine halbe Stunde in den Nebenfächern.

Bei der Prüfung führt der Dekan den Vorſitz, kann ihn aber zeit⸗ weilig einem andern Fakultätsmitglied übertragen. Bei der Feſt⸗ ſtellung des Ergebniſſes müſſen außer dem Dekan auch alle Prüfer mitwirken. Das Protokoll wird vom Dekan abgefaßt und von ihm und den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes unterzeichnet.

§ 11.

Das Ergebnis der geſamten Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt.(Auf Wunſch kann der Dekan der Abteilung dem Bewerber eine Beſcheinigung über die Note der Diſſertation(§ 9) ausſtellen.)

Spricht ein Prüfer, unmittelbar nachdem er geprüft hat, ſich unbedingt dagegen aus, daß die Prüfung für beſtanden erklärt werde, ſo kann die Durchführung der Prüfung unterbleiben, wenn der Bewerber damit einverſtanden iſt.

*) In der Zeit zwiſchen 1. März und 1. Mai und zwiſchen 1. Auguſt und 1. November darf die ſchriftliche Abſtimmung nur dann abgeſchloſſen werden, wenn alle Mitglieder unterſchrieben haben. Eine beantragte mündliche Ver⸗ handlung kann erſt nach Ablauf dieſer Zeiten vorgenommen werden.