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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät zu Gießen / erlassen vom Landesamt für das Bildungswesen am 9. Feburar 1926
Entstehung
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Wenn ſich Anſtände oder Bedenken ergeben oder Ausnahmefälle vorliegen oder die Meinungen auseinandergehen, ſo entſcheidet die Geſamtfakultät über die Zulaſſung, die Abteilung über die Neben⸗ fächer und über die Zuſammenſetzung des Prüfungsausſchuſſes.

Iſt die Zulaſſung ausgeſprochen, ſo werden die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt*). Jeder von ihnen iſt befugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen.

§ 8.

Der Prüfungsausſchuß beſteht aus dem Dekan der Abteilung als Vorſitzendem, zwei Berichterſtattern über die Diſſertation und den Ver⸗ tretern der Prüfungsfächer, die die mündliche Prüfung abhalten.

Die Abteilung iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungsfächer in der Fakultät durch ordentliche oder planmäßige außerordentliche Profeſſoren vertreten ſind, für eines der Fächer einen anderen Prüfer aus dem Lehrkörper der Univerſität zuzuziehen. Können für einen Bewerber nicht drei Prüfer beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen.

Iſt ein Prüfungsfach durch zwei ordentliche Profeſſoren ver treten und hat einer von ihnen die Diſſertation veranlaßt oder be⸗ einflußt, ſo wird dieſer erſter Berichterſtatter**). In die münd⸗ liche Prüfung im Hauptfach teilen ſich beide, wenn nicht einer von ihnen im Nebenfach prüft. Die mündlichen Prüfungen im Neben⸗ fach werden gleichmäßig unter ſie verteilt. Zu dieſem Zweck führt der Dekan ein Verzeichnis der Zuweiſungen.

Hat ein ordentlicher Honorarprofeſſor oder außerordentlicher Profeſſor die Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt, ſo tritt dieſer als erſter Berichterſtatter in den Prüfungsausſchuß ein. In die mündliche Prüfung im Hauptfach teilt er ſich mit einem ordentlichen Fachvertreter, falls ein ſolcher vorhanden iſt und nicht im Neben⸗ fach prüft.

Bei der Beſtellung des zweiten Berichterſtatters iſt Rückſicht auf die Diſſertation zu nehmen.

§ 9.

Die beiden Berichterſtatter legen einen ſchriftlichen Bericht über die Diſſertation vor und beantragen entweder Genehmigung oder Ablehnung oder Rückgabe zur Umarbeitung. Im erſten Fall ſchlagen ſie zugleich eine Note für die Diſſertation vor. Die Genehmigung darf nur beantragt werden, wenn die Arbeit im weſentlichen druck⸗ fertig iſt.

Die Noten ſind: 1. ausgezeichnet; 2. ſehr gut; 3. gut; 4. ge⸗ nügend.

*) Vgl. Verfaſſung der Landesuniverſität§ 10 und 16.

*) Das Recht auf die Zuweiſung haben in dieſem Fall auch die emeri tierten Profeſſoren, vgl. Verfaſſung der Landesuniverſität§ 40 und 59