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Verfassung der Landes-Universität Gießen / genehmigt durch Großherzogliche Verordnung vom 19. Juli 1911, in Kraft getreten am 1. Oktober 1911
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1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.

§ 31.

In Univerſitätsangelegenheiten richtet ſich das Dienſtalter der ordentlichen Profeſſoren nach der erſten Ernennung zum ordentlichen Profeſſor an einer ſtaatlichen Univerſität mit deutſcher Amtsſprache. Das Entſprechende gilt für die außerordentlichen Profeſſoren und die Privatdozenten.

§ 52.

Aus ihrer Stellung geſchiedene ordentliche und außerordentliche Profeſſoren der Landes⸗Univerſität ſind berechtigt, auf dem von ihnen früher vertretenen oder einem damit verwandten Gebiet eine Lehr⸗ tätigkeit an der Landes⸗Univerſität auszuüben, ſofern die zuſtändige Fakultät und der Geſamtſenat ſich dafür erklären und das Miniſterium die Genehmigung erteilt.

X. Habilitation. § 53.

Wer ſich bei einer Fakultät als Privatdozent habilitieren will, hat an die Fakultät ein Geſuch zu richten, in welchem das Gebiet bezeichnet iſt, über das er zu leſen gedenkt. Dem Geſuch müſſen beiliegen:

1) das Zeugnis der Reife für die Univerſität;

2) die Abgangszeugniſſe der beſuchten Hochſchulen;

3) das Lizentiaten⸗ oder Doktordiplom der entſprechenden Fakultät einer ſtaatlichen Univerſität mit deutſcher Amtsſprache nebſt der Diſſertation;

4) ein in deutſcher Sprache abgefaßter Lebenslauf nebſt Verzeichnis der vom Bewerber veröffentlichten Arbeiten;

5) eine druckwürdige Habilitationsſchrift;

6) drei Vorſchläge für das Thema einer Probevorleſung.

Die Habilitationsſchrift kann von der Fakultät erlaſſen werden, wenn der Bewerber außer der Diſſertation eine oder mehrere wiſſen⸗ ſchaftliche Abhandlungen veröffentlicht hat.

Hat der Bewerber die Venia legendi für das Gebiet, für das er ſich meldet, bereits früher beſeſſen, ſo kann die Fakultät Habili⸗ tationsſchrift und Probevorleſung erlaſſen.

§ 54.

Die Fakultät beauftragt ein oder mehrere Mitglieder mit der Erſtattung eines Vortrags über die Zulaſſung des Bewerbers. Dieſe haben alle bezüglich der Habilitation von der Fakultät zu treffenden Entſcheidungen durch Anträge vorzubereiten.

§ 55.

Iſt der Bewerber zugelaſſen, ſo wird mit ihm in einer Fakul⸗

tätsſitzung ein Kolloquium veranſtaltet, falls die Fakultät es nicht