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Verfassung der Landes-Universität Gießen / genehmigt durch Großherzogliche Verordnung vom 19. Juli 1911, in Kraft getreten am 1. Oktober 1911
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Satzungen der Univerſität Gießen. Erſter Teil. Nr. 1. 1

(Gedruckt im Auguſt 1911.) 4

Verfaſſung der Landes⸗Aniverſität Gießen.

Genehmigt durch Großherzogliche Verordnung vom 19. Juli 1911, in Kraft getreten am 1. Oktober 1911.

I. Allgemeine Beſtimmungen. § 1.

Die Landesuniverſität ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern. Die Geſchäfte führen der Rektor, der Geſamtſenat, der Engere Senat, die Fakultäten, der Verwaltungsausſchuß, der Ephorus und die beſonderen an der Univerſität beſtellten Kommiſſionen und Amter.

§ 2.

Die Vorſchriften über den Gang der Geſchäfte bei der Univerſität, ſoweit ſie nicht durch die Verfaſſung geregelt werden, über die Rechts⸗ verhältniſſe der Studierenden und über die Verwaltung der Inſtitute erläßt das Miniſterium nach Anhörung der zuſtändigen Organe der Univerſität.

§ 3.

Ausnahmen von Beſtimmungen der Verfaſſung darf das Mini⸗ ſterium auf Antrag des Geſamtſenats geſtatten. Vor der Beſchluß⸗ faſſung muß der Geſamtſenat die etwa ſonſt noch zuſtändigen Organe der Univerſität gehört haben.

II. Der Rektor. § 4.

Der Rektor wird vom Großherzog für die Dauer eines Jahres aus der Zahl von drei Kandidaten ernannt, die aus der Mitte des Geſamtſenats gewählt werden.

Wahlberechtigt ſind außer den Mitgliedern des Geſamtſenats die ordentlichen Honorarprofeſſoren und die etatsmäßigen außeror⸗ dentlichen Profeſſoren, ſowie der etatsmäßige Proſektor am anato⸗ miſchen Inſtitut, falls er außerordentlicher Profeſſor iſt. Doch ſind die nicht dem Geſamtſenat ana⸗ i Dozenten nur inſoweit ſtimm⸗