1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.
§ 61.
Die Privatdozenten unterſtehen der Disziplin der Univerſität. Der Engere Senat kann auf Verwarnung und Verweis erkennen. Der Geſamtſenat kann auf Entziehung der Venia legendi erkennen, wenn der Engere Senat es beantragt; der Engere Senat muß vor der Beſchlußfaſſung die Fakultät gehört haben.
Beſitzt der Privatdozent einen vom Miniſterium erteilten Lehr⸗ auftrag, ſo bedarf die Entziehung der Venia legendi der Beſtätigung durch das Miniſterium.
§ 62.
Von dem Ausſcheiden eines Privatdozenten macht der Rektor dem Miniſterium und dem Geſamtſenat Anzeige.
8. 8. 1911.— 600.


