1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.
für unnötig erklärt. In welcher Reihenfolge Kolloquium und Probe⸗ vorleſung ſtattfinden ſollen, und welches von den drei vorgeſchlagenen Themen für die Probevorleſung zu wählen iſt, beſtimmt die Fakultät.
Die Probevorleſung wird in einer Fakultätsſitzung gehalten. Alle Dozenten der Univerſität ſind vom Dekan zur Probevorleſung ein⸗ zuladen. Die Fakultät kann auch die Zulaſſung voller öffentlichkeit beſchließen.
Geht das Kolloquium der Probevorleſung voraus, ſo entſcheidet die Fakultät zunächſt über das Ergebnis des Kolloquiums. Wird das Ergebnis nicht für ausreichend erachtet, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen, ohne daß eine Probevorleſung gehalten wird.
§ 56.
Erklärt die Fakultät die Leiſtungen des Bewerbers für aus⸗ reichend, ſo beantragt ſie bei dem Geſamtſenat die Erteilung der Venia legendi. Iſt der Geſamtſenat mit dem Antrag einverſtanden, ſo erteilt der Rektor im Namen der Univerſität die Venia legendi und macht davon dem Miniſterium unter Beifügung einer Abſchrift des Lebenslaufs Anzeige.
§ 57.
Die Venia legendi wird erſt erteilt, wenn der Bewerber Ab⸗ drücke der Habilitationsſchrift in der bei der Fakultät vorgeſchriebenen Anzahl an das Univerſitäts⸗Sekretariat abgeliefert hat. Auf dem Titel der Abdrücke iſt die Schrift als eine der Univerſität Gießen vorgelegte Habilitationsſchrift zu bezeichnen.
Die Beſtimmungen über Anzahl und Verwendung der Abdrücke werden von den Fakultäten erlaſſen.
§ 58. Die Fakultät kann die Venia legendi über das urſprüngliche
Gebiet hinaus ausdehnen. Der Beſchluß iſt der Univerſität mit⸗ zuteilen.
§ 59. Der Privatdozent ſoll ſeinen ausſchließlichen Wohnſitz in Gießen haben. Ausnahmsweiſe kann der Geſamtſenat einen beſtimmten an⸗
deren Wohnſitz dauernd oder auf Zeit geſtatten, wenn der Dozent darum nachſucht und die Fakultät es befürwortet.
§ 60.
Wenn ein Privatdozent ohne eine von der Fakultät für aus⸗ reichend erachtete Entſchuldigung in zwei aufeinanderfolgenden Se⸗ meſtern keine Vorleſung aus dem ihm zuſtehenden Lehrgebiet an⸗ zeigt, ſo hat die Fakultät darüber Beſchluß zu faſſen, ob die Ent⸗ ziehung der Venia legendi bei dem Geſamtſenat zu beantragen ſei.


