1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.
berechtigt, als ihre Zahl die Hälfte der Geſamtzahl der ordentlichen Profeſſoren nicht überſteigt. Wird dieſe Beſchränkung wirkſam, ſo haben die dem Dienſtalter nach jüngſten Dozenten auszuſcheiden. Gewählt werden kann nur, wer zur Zeit des Rektoratswechſels mindeſtens drei Jahre dem Senat angehört. Das Rektoratsjahr beginnt mit dem 1. Oktober.
8 5.
Die Wahl des Rektors erfolgt in einer Sitzung in der erſten Woche des Juli. Jeder Kandidat wird einzeln gewählt. Nur bei Beginn eines Wahlgangs Anweſende dürfen ihre Stimmen abgeben.
Jeder Wählende gibt einen zuſammengefalteten, nicht unter⸗ zeichneten Wahlzettel ab. Der Vorſitzende zählt die abgegebenen Wahlzettel vor ihrer Offnung und verlieſt alsdann die auf ihnen verzeichneten Namen. Dieſe werden vom Schriftführer in eine Liſte eingetragen; ein vom Vorſitzenden beauftragtes Senatsmitglied führt die Gegenliſte.
Gewählt iſt, wer die unbedingte Mehrheit erhält. Ergibt ſich eine ſolche nicht, ſo iſt eine Stichwahl zwiſchen den beiden Kan⸗ didaten vorzunehmen, die die meiſten Stimmen erhalten haben. Dieſer ſelbſt beteiligen ſich nicht an der Stichwahl.
Beim erſten Wahlgang zählen alle abgegebenen Wahlzettel, gleichviel ob beſchrieben oder unbeſchrieben, beim zweiten nur die, welche den Namen eines Stichwahlkandidaten enthalten.
Zwiſchen Kandidaten, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, entſcheidet das Los.
§ 6.
Iſt der Gewählte in der Sitzung anweſend, ſo fragt ihn der Vorſitzende, ob er die Wahl annimmt; nimmt er nicht an, ſo iſt ſofort eine neue Wahl vorzunehmen. Iſt er nicht anweſend, ſo wird er ſchriftlich befragt; lehnt er ab, ſo iſt zur Fortſetzung der Wahl⸗ handlung alsbald eine neue Sitzung zu berufen.
Die Wahlzettel ſind unmittelbar nach der Sitzung zu vernichten.
über die Wahl iſt ſofort an das Miniſterium zu berichten unter Beifügung des Sitzungsprotokolls.
8 7. Der Rektor ſteht an der Spitze der Univerſität und vertritt ſie nach außen. Er führt das Prädikat Magnifizenz.
§ 8.
Der Rektor öffnet die an die Univerſität oder die Senate ge⸗ richteten Einläufe. Angelegenheiten, die nicht zum Geſchäftskreis des Rektors oder der Senate gehören, gibt er an die zuſtändige Stelle zur Erledigung ab.
Der Rektor unterzeichnet für die Univerſität und die Senate.


