1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.
Der Rektor führt in beiden Senaten den Vorſitz. Er iſt für die zuverläſſige Aufzeichnung und die pünktliche Ausführung der Senats⸗ beſchlüſſe verantwortlich. Nach jeder Verhandlung hat er die ſich daraus ergebenden Verfügungen ſchriftlich zu treffen.
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Der Rektor iſt berechtigt, wo Gefahr im Verzug iſt, in den zum Geſchäftskreis der Senate gehörigen Angelegenheiten vorläufige Maßnahmen zu treffen, in dieſem Fall aber verpflichtet, dem Engeren Senat baldmöglichſt Rechenſchaft abzulegen. In dringenden Fällen hat er die Intereſſen der Univerſität bei dem Miniſterium durch Rektoratsbericht zu wahren.
Wird eine Profeſſur erledigt, ſo hat der Rektor zu veranlaſſen, daß Vorſchläge für die Wiederbeſetzung gemacht werden.
§ 10. Der Rektor wirkt bei allen Promotionen mit gemäß den Pro⸗ motionsordnungen. Er erteilt insbeſondere die Venia promovendi. § 11.
Der Rektor nimmt die Immatrikulation der Studierenden vor und handhabt die akademiſche Disziplin, ſoweit ſie nicht dem Engeren Senat übertragen iſt.
§ 12.
Der Rektor hat die Aufſicht über das Univerſitäts⸗Sekretariat, ſowie über die Tätigkeit ſämtlicher Beamten und Diener der Univerſität, ſoweit ſie nicht dem Verwaltungsausſchuß oder einem Inſtitutsdirektor untergeordnet ſind, und über die Quäſtur.
§ 13.
Stellvertreter des Rektors iſt der nächſte nicht verhinderte Amts⸗ vorgänger.
Wenn das Rektorat vor Ablauf des Amtsjahrs erledigt wird, ſo findet für den Reſt des Jahres eine Neuwahl ſtatt.
III. Der Kanzler. § 14.
— Der Kanzler vertritt die Regierung bei der Univerſität. Er wird vom Großherzog aus der Zahl der ordentlichen Profeſſoren ernannt und folgt im Rang unmittelbar nach dem Rektor.
§ 15.
Der Kanzler verpflichtet die Univerſitätsangehörigen unter Zu⸗
ziehung des Univerſitätsſekretärs.


