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Verfassung der Landes-Universität Gießen / genehmigt durch Großherzogliche Verordnung vom 19. Juli 1911, in Kraft getreten am 1. Oktober 1911
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1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.

Hilfsarbeiter an Inſtituten werden vom Inſtitutsdirektor ver⸗ pflichtet. § 16.

Der Kanzler wirkt bei allen Promotionen mit gemäß den Pro⸗ motionsordnungen.

8 17. Alle für die Univerſität und die Senate einlaufenden Schrift⸗ ſtücke ſind dem Kanzler zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 18. Das Miniſterium kann das Kanzleramt dem Rektor übertragen.

IV. Der Geſamtſenat.

§ 19. Der Geſamtſenat beſteht aus ſämtlichen ordentlichen Profeſſoren.

§ 20.

Zum Geſchäftskreis des Geſamtſenats gehören außer den An⸗ gelegenheiten, die ihm an anderen Stellen der Verfaſſung oder durch andere Satzungen zugewieſen ſind:

1) die Vorlagen über Abänderung und Ergänzung der Satzungen. und über Einführung dauernder akademiſcher Einrichtungen;

2) die Vorlagen über Berufung oder Beförderung akademiſcher Lehrer, über Erteilung eines Lehrauftrags und über Ernennung des Direk⸗ tors der Univerſitäts⸗Bibliothek;

3) der Erlaß der Quäſturordnung;

4) ſonſtige Vorlagen, wenn ſie durch beſondere Verfügung des Mi⸗ niſteriums oder durch einen Antrag des Engeren Senats dem Ge⸗ ſamtſenat zugeleitet werden.

§ 21.

Während jedes Semeſters iſt der Geſamtſenat wenigſtens zwei⸗ mal zu berufen.

Der Rektor iſt verpflichtet, binnen vierzehn Tagen eine Sitzung des Geſamtſenats zu berufen, wenn wenigſtens zehn Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung es beantragen.

§ 22.

Der Geſamtſenat verhandelt nur in Sitzungen. Er beſchließt auf Grund ſchriftlich erſtatteten Vortrags, von der nur im Fall des§ 21 Abſatz 2 angeſehen werden kann.

Das Protokoll wird vom Univerſitätsſekretär geführt und nach