1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.
jedem einzelnen Gegenſtand der Verhandlung vorgeleſen. Es gilt als genehmigt, wenn kein Einſpruch erfolgt.
Der Rektor kann mit der Führung des Protokolls ein Senats⸗ mitglied beauftragen.
§ 23. Die Berichte des Geſamtſenats an das Miniſterium ſind nur von den Mitgliedern des Engeren Senats zu zeichnen.
§ 24.
Jedes Mitglied des Geſamtſenats iſt berechtigt, die Akten und die Geſchäftsliſte der Senate und des Rektorats, ſowie das die Be— ſchlüſſe des Engeren Senats enthaltende Buch einzuſehen.
V. Der Engere Senat. § 25.
Der Engere Senat beſteht aus dem Rektor, dem Exrektor und ſieben vom Geſamtſenat aus ſeiner Mitte für zwei Kalenderjahre gewählten Mitgliedern, von denen je eines der theologiſchen und der juriſtiſchen, zwei der vereinigten mediziniſchen Fakultät— und zwar mindeſtens eines von dieſen der mediziniſchen Fakultät im engeren Sinn— und drei der philoſophiſchen Fakultät angehören.
§ 26.
Die Wahlen zum Engeren Senat finden in der Regel unmittel⸗ bar nach der Wahl des Rektors in derſelben Sitzung ſtatt. Jedes Mitglied wird einzeln gewählt.
Wer aus dem Engeren Senat ausſcheidet, kann für die nächſte Wahlperiode die Wahl ablehnen. Will ein anderes Senatsmitglied ablehnen, ſo hat es ſeine Gründe dem Geſamtſenat vorzutragen. Dieſer entſcheidet darüber vorbehaltlich der Berufung an das Mi⸗ niſterium. Im übrigen gelten dieſelben Beſtimmungen wie für die Wahl des Rektors.
§ 27.
Bei dauernder Verhinderung eines gewählten Mitglieds findet für den Reſt der Amtszeit eine Neuwahl ſtatt, ebenſo, wenn ein gewähltes Mitglied in die Stelle des Rektors oder des Exrektors einrückt.
§ 28.
Zum Geſchäftskreis des Engeren Senats gehören alle Ange⸗ legenheiten, die nicht anderen akademiſchen Behörden zugewieſen ſind, insbeſondere:
1) die Handhabung der akademiſchen Disziplin, ſoweit ſie nicht dem Rektor übertragen iſt;


