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Verfassung der Landes-Universität Gießen / genehmigt durch Großherzogliche Verordnung vom 19. Juli 1911, in Kraft getreten am 1. Oktober 1911
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1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.

2) die Vorſchläge über die Anſtellungen und Beförderungen, die nicht in den Geſchäftskreis des Geſamtſenats oder des Ver⸗ waltungsausſchuſſes fallen;

3) die Vorbereitung der Dienſtanweiſungen;

4) die Stiftungs⸗ und Stipendien⸗Angelegenheiten;

5) die Vermittelung zwiſchen Univerſitätsangehörigen bei Streit⸗ fällen.

§ 29.

Für die Stipendien-Angelegenheiten iſt der Ephorus ſtändiger Referent des Engeren Senats. Für andere Angelegenheiten kann der Engere Senat ein Mitglied des Geſamtſenats zum ſtändigen Referenten auf Widerruf ernennen. Der ſtändige Referent hat, wenn er Vortrag erſtattet, Sitz und Stimme im Engeren Senat.

§ 30.

Der Rektor iſt verpflichtet eine Sitzung des Engeren Senats

zu berufen, wenn wenigſtens drei Mitglieder es beantragen. § 31.

Der Engere Senat iſt nur beſchlußfähig, wenn wenigſtens fünf

Mitglieder an der Beſchlußfaſſung teilnehmen. § 32.

Bezüglich der Sitzungsprotokolle des Engeren Senats gilt das⸗

ſelbe wie bei dem Geſamtſenat. § 33.

Alle Beſchlüſſe des Engeren Senats werden vom Sekretär in

einem beſonderen Buche aufgezeichnet. § 34.

Verhandelt der Engere Senat über einen von einem ordent⸗ lichen Profeſſor oder einem Inſtitutsdirektor geſtellten Antrag, ſo muß dem Antragſteller Gelegenheit gewährt werden, die Vorlage in einer Sitzung zu vertreten, ehe ein von dem Antrag abweichender Beſchluß gefaßt wird.

VI. Die Fakultäten. § 35. Die Univerſität beſteht aus vier Fakultäten: 1) der theologiſchen, 2) der juriſtiſchen, 3) der mediziniſchen, 4) der philoſophiſchen.