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Verfassung der Landes-Universität Gießen / genehmigt durch Großherzogliche Verordnung vom 19. Juli 1911, in Kraft getreten am 1. Oktober 1911
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1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.

2) die Vorlagen über bauliche Veränderungen oder Neubauten;

3) die Aufſtellung des Haushalts der Univerſität;

4) die unmittelbare Verwaltung des Univerſitätsvermögens;

5) alle ſonſtigen finanziellen Angelegenheiten, die nicht anderen aka demiſchen Behörden zugewieſen ſind;

6) die Vorſchläge über Anſtellung des nicht wiſſenſchaftlichen Per ſonals, ſoweit nicht der Rektor der unmittelbare Vorgeſetzte iſt.

§ 45.

Im Fall der Verhinderung beauftragt der Vorſitzende ein Mit⸗ glied mit der Stellvertretung.

§ 46.

Der vom Verwaltungsausſchuß vorbereitete Entwurf des Haus⸗ halts nebſt der Begründung wird für die ordentlichen Profeſſoren und die Inſtitutsdirektoren zur Einſicht aufgelegt. Dieſen wird als⸗ dann auf Wunſch Gelegenheit gegeben, ihre nicht in den Entwurf aufgenommenen Anträge vor dem Verwaltungsausſchuß in einer Sitzung zu vertreten.

§ 47.

Die Akten des Verwaltungsausſchuſſes können von den Mit⸗ gliedern des Geſamtſenats eingeſehen werden.

VIII. Der Ephorus.

§ 48.

Der Ephorus wird vom Miniſterium aus den Mitgliedern des Geſamtſenats auf Vorſchlag des Engeren Senats auf Widerruf er⸗ nannt.

§ 49.

Dem Ephorus iſt die Pflege des Stipendienweſens anvertraut. Er iſt in Stipendien⸗Angelegenheiten der Vermittler zwiſchen den Studierenden und dem Engeren Senat. Er hat die getroffenen Ent⸗ ſcheidungen den Studierenden zu eröffnen und die Zahlungsanweiſun⸗ gen auszuſtellen.

IX. Der Jehrkörper.

§ 50.

. Der Lehrkörper der Univerſität beſteht aus ordentlichen, etats⸗ mäßigen und außeretatsmäßigen außerordentlichen Profeſſoren, Pri⸗ vatdozenten und Perſonen mit Lehrauftrag.