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Verfassung der Landes-Universität Gießen / genehmigt durch Großherzogliche Verordnung vom 19. Juli 1911, in Kraft getreten am 1. Oktober 1911
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1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.

Jahreswechſel Fakultätsmitglieder vorhanden, die der Fakultät ſchon zwei Jahre angehören und das Dekanat noch nicht bekleidet haben, n 2

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2) dem Rektor;

3) drei weiteren Mitgliedern des Geſamtſenats, die vom Miniſte⸗ rium auf Vorſchlag des Geſamtſenats für drei Jahre ernannt werden; für ihre Wahl gelten dieſelben Beſtimmungen wie für die Wahlen zum Engeren Senat; ebenſo findet§ 27 Anwendung. Außerdem kann das Miniſterium ein nicht dem Lehrkörper an⸗

gehöriges Mitglied ernennen.

§ 44.

Der Verwaltungsausſchuß ſteht unmittelbar unter dem Mini⸗ ſterium.

Zu ſeinem Geſchäftskreis gehören: 1) die Vorlagen über Bewilligung oder Verwendung ſtaatlicher Geld⸗ mittel;