1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.
Jahreswechſel Fakultätsmitglieder vorhanden, die der Fakultät ſchon zwei Jahre angehören und das Dekanat noch nicht bekleidet haben, n 2—
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2) dem Rektor;
3) drei weiteren Mitgliedern des Geſamtſenats, die vom Miniſte⸗ rium auf Vorſchlag des Geſamtſenats für drei Jahre ernannt werden; für ihre Wahl gelten dieſelben Beſtimmungen wie für die Wahlen zum Engeren Senat; ebenſo findet§ 27 Anwendung. Außerdem kann das Miniſterium ein nicht dem Lehrkörper an⸗
gehöriges Mitglied ernennen.
§ 44.
Der Verwaltungsausſchuß ſteht unmittelbar unter dem Mini⸗ ſterium.
Zu ſeinem Geſchäftskreis gehören: 1) die Vorlagen über Bewilligung oder Verwendung ſtaatlicher Geld⸗ mittel;


