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Verfassung der Landes-Universität Gießen / genehmigt durch Großherzogliche Verordnung vom 19. Juli 1911, in Kraft getreten am 1. Oktober 1911
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1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.

2) die Vorlagen über bauliche Veränderungen oder Neubauten; 3) die Aufſtellung des Haushalts der Univerſität; 4) die unmittelbare Verwaltung des Univerſitätsvermögens;

Deckblatt zu den Satzungen der Univerſität Gießen, 1. Teil, Nr. 1: Verfaſſung der Landes⸗Uniberſität.

§ 40(Faſſung vom 25. Juli 1917).

Den Vorſitz in der Fakultät führt der Dekan.

Das Dekanatsjahr beginnt mit dem erſten Januar.

Das Dekanat wechſelt nach dem Dienſtalter zwiſchen den ordent⸗ lichen Profeſſoren der Fakultät. Es geht beim Jahreswechſel auf das älteſte Mitglied über, das noch nicht Dekan war.

Ein Mitglied, das der Fakultät noch nicht zwei Jahre ange hört, wird übergangen, bis dieſes Hindernis fortfällt.

Bei der theologiſchen Fakultät wechſelt das Dekanat nur zwiſchen den Mitgliedern, die den theologiſchen Doktorgrad beſitzen.

Es wird gebeten, dieſes Deckblatt in die Satzungen einzukleben.

11. 9. 17. 400. ð8. Dem Ephorus iſt die Pflege des Stipendienweſens anvertraut. Er iſt in Stipendien⸗Angelegenheiten der Vermittler zwiſchen den Studierenden und dem Engeren Senat. Er hat die getroffenen Ent⸗

ſcheidungen den Studierenden zu eröffnen und die Zahlungsanweiſun⸗ gen auszuſtellen.

IX. Der Jehrkörper.

§ 50.

. Der Lehrkörper der Univerſität beſteht aus ordentlichen, etats⸗ mäßigen und außeretatsmäßigen außerordentlichen Profeſſoren, Pri⸗ vatdozenten und Perſonen mit Lehrauftrag.