1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität.
Jahreswechſel Fakultätsmitglieder vorhanden, die der Fakultät ſchon zwei Jahre angehören und das Dekanat noch nicht bekleidet haben, ſo geht es auf das älteſte dieſer Mitglieder über.
Bei der theologiſchen Fakultät wechſelt das Dekanat nur zwiſchen den Mitgliedern, die den theologiſchen Doktorgrad beſitzen, bei der mediziniſchen nur zwiſchen den Mitgliedern der mediziniſchen Fakultät im engeren Sinn.
§ 40.
Der Dekan öffnet die an die Fakultät gerichteten Einläufe und unterzeichnet für die Fakultät.
Er iſt für die zuverläſſige Aufzeichnung und die pünktliche Aus⸗ führung der Fakultätsbeſchlüſſe verantwortlich. Nach jeder Verhand⸗ lung hat er die ſich daraus ergebenden Verfügungen ſchriftlich zu treffen.
§ 41.
Stellvertreter des Dekans iſt der nächſte nicht verhinderte Amts⸗ vorgänger.
Wird das Dekanat vor Ablauf des Amtsjahrs erledigt, ſo geht es für den Reſt des Jahres auf den nächſten Amtsvorgänger über. § 42.
Für das veterinärmediziniſche Kollegium wird ein Vorſitzender in der gleichen Weiſe beſtellt, wie für die Fakultäten der Dekan. Die§§ 40 und 41 finden entſprechende Anwendung.
VII. Der Verwaltungsausſchuß. § 43. Der Verwaltungsausſchuß beſteht aus:
1) dem Exrektor als Vorſitzendem;
2) dem Rektor;
3) drei weiteren Mitgliedern des Geſamtſenats, die vom Miniſte⸗ rium auf Vorſchlag des Geſamtſenats für drei Jahre ernannt werden; für ihre Wahl gelten dieſelben Beſtimmungen wie für die Wahlen zum Engeren Senat; ebenſo findet§ 27 Anwendung. Außerdem kann das Miniſterium ein nicht dem Lehrkörper an⸗
gehöriges Mitglied ernennen. § 44. Der Verwaltungsausſchuß ſteht unmittelbar unter dem Mini⸗ ſterium. Zu ſeinem Geſchäftskreis gehören: 1) die Vorlagen über Bewilligung oder Verwendung ſtaatlicher Geld⸗ mittel;
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