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Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883 / ... hat der Bundesrath beschlossen
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fung

1 b.

überweiſen.

1 a.

Aerztliche Prüfung.

2. in einem beſonderen Termin in Gegenwart eines Exami⸗

nators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen ſchriftlich zu löſen, zu mehreren von dem Examinator beſtimmten Arzneiſubſtanzen die Maximaldoſen aufzuzeichnen und münd⸗ lich darzuthun, daß er in der Pharmakologie und Toxi- kologie die für einen Arzt erforderlichen Kenntniſſe beſitzt. Dieſer Prüfungsabſchnitt kann einem dritten Exami⸗ nator übertragen werden. In Betreff der Beſuche, denen die Examinatoren beizu⸗

wohnen haben, der Beſprechung der Krankheitsberichte und in Betreff der Zuweiſung der Kranken finden die Beſtimmungen des§ 10 A entſprechende Anwendung.

Jedem Prüfungstermin ſind höchſtens drei Kandidaten zu

VI. Die geburtshülflich⸗gynäkologiſche Prü⸗ wird von zwei Examinatoren in einer öffentlichen Gebär⸗

anſtalt abgehalten.

Der Kandidat hat: eine Gebärende in Gegenwart eines der Examinatoren oder im Behinderungsfalle in Gegenwart eines Aſſiſtenzarztes der Anſtalt zu unterſuchen, die Geburtsperiode und Kindes⸗ lage, die Prognoſe und das einzuſchlagende Verfahren zu beſtimmen; bei normaler Geburt und auf Erfordern auch bei normwidriger Geburt die nothwendige Hülfe einſchließ⸗ lich der etwaigen Operation ſelbſt zu leiſten, ſowie auch nach Beendigung der Geburt im Lauſe der nächſten 24 und ſolchen, mit Datum und Unterſchrift verſehen, am anderen Tage dem betreffenden Examinator zu übergeben; die Wöchnerin im Laufe der nächſten ſieben Tage täglich zweimal zu beſuchen, dabei den Bericht in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen, ſowie auf die etwaigen Krankheiten beider zu vervollſtändigen, während dieſer Zeit noch ſeine Fähigkeit in der Diagnoſe der Schwangerſchaft, des Wochenbettes und der Frauen⸗ krankheiten vor demſelben Examinator zu bekunden und im Falle des vor Ablauf der ſieben Tage erfolgenden Todes der Entbundenen eine ſchriftliche Epikriſe unter Berückſichtigung des Sektionsbefundes zu geben.

Scheidet die dem Kandidaten überwieſene Wöchnerin vor Ablauf der ſieben Tage aus der Behandlung aus, ſo beſtimmt der Examinator, ob der Kandidat eine andere Wöchnerin zu übernehmen hat;