Aerztliche Prüfung.
fund ſofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Pro⸗
tokoll au fzunehmen und noch an demſelben Tage zu Hauſe über
den Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem
Examinator zu übergeben iſt. Sodann hat er den Kranken drei
Tage hindurch unter Aufſicht des Examinators zu behandeln
und während dieſer Zeit auch an anderen Fällen nachzuweiſen,
daß er ſich mit den Grundzügen der Augenheilkunde vertraut gemacht hat.
Zu einem Prüfungstermin ſind höchſtens drei Kandidaten zuzulaſſen.
§ 11.
V. Die mediziniſche Prüfung wird von zwei Exa⸗ minatoren in der niedigenüſt en Abtheilung eines größeren Kranken⸗ hauſes oder einer Univerſitätsklinik oder an Kranken der Poli⸗ klinik abgehalten.
Behufs dieſer Prüfung hat der Kandidat:
1 a. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Examinators zu unter⸗ ſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Falles, ſowie den Heilplan feſtzuſtellen, den Befund ſofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzu⸗ nehmen und noch an demſelben Tage zu Hauſe über den Krankheitsfall einen kritiſchen Bericht anzufertigen, welcher, mit dem Datum und Namensunterſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Examinator zu übergeben iſt;
1 b. die beiden ihm überwieſenen Kranken im Laufe der nächſten ſieben Tage wenigſtens einmal, auf Erfordern des Examinators auch zweimal täglich zu beſuchen, dabei im Anſchluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Be⸗ handlung in Form eines Krankenjournals zu beſchreiben und im Falle des vor Ablauf der ſieben Tage erfolgenden Todes des Kranken eine ſchriftliche Epikriſe unter Berück⸗ ſichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet der dem Kandidaten überwieſene Kranke vor Ablauf der ſieben Tage aus der Behandlung aus, ſo beſtimmt der Exami⸗ nator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu über⸗ nehmen hat.
Gelegentlich der Krankenbeſuche hat der Kandidat noch an ſonſtigen Kranken ſeine Fähigkeit in der Erkenntniß und Beurtheilung der inneren Krankheiten, namentlich mit
Einſchluß der Kinderkrankheiten und der Geiſteskrankheiten,
nachzuweiſen;


