Aerztliche Prüfung.
Examinators auch zweimal täglich zu beſuchen, im An⸗ ſchluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Be⸗ richt den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Behand⸗ lung in Form eines Krankenjournals zu beſchreiben und im Falle des vor Ablauf der ſieben Tage erfolgenden Todes des Kranken eine ſchriftliche Epikriſe unter Berück⸗ ſichtigung des Sektionsbefundes zu geben.
Scheidet der dem Kandidaten überwieſene Kranke vor Ablauf der ſieben Tage aus der Behandlung aus, ſo be⸗ ſtimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat.
Gelegentlich der Krankenbeſuche hat der Kandidat noch an ſonſtigen Kranken ſeine Fähigkeit in der Erkenntniß und Beurtheilung der chirurgiſchen Krankheitsformen, ſo⸗ wie ſeine Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgiſcher Operationen nachzuweiſen;
2. eine Aufgabe aus dem Gebiete der Operationslehre unter Angabe und Würdigung der bezüglichen Methoden münd⸗ lich zu erledigen, die entſprechende Operation, ſowie eine Arterien⸗Unterbindung an der Leiche zu verrichten und für einen praktiſchen Arzt hinreichende Kenntniſſe in der Inſtrumentenlehre darzulegen; über eine Aufgabe aus der Lehre von den Knochenbrüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft zu geben, das angezeigte Verfahren am Phantom oder am Menſchen auszuführen und den Verband kunſtgerecht anzulegen.
Die Aufgaben Ziffer 2 und 3 ſind in Gegenwart beider Examinatoren zu löſen.
Jeder Examinator hat den Krankenbeſuchen(Ziffer 1 b) mindeſtens dreimal beizuwohnen, hierbei den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nachträgen zu veranlaſſen.
Die erforderlichen Kranken(Ziffer 1 a und 1 b) werden von der Direktion der Anſtalt dem Examinator zugewieſen. Die Benutzung desſelben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe des Prüfungsjahres iſt nur ausnahmsweiſe geſtattet.
Zu dem kliniſchen Theil dieſes Prüfungsabſchnittes(Ziffer 1 a und 1 b) dürfen höchſtens drei, zu den techniſchen Theilen (Ziffer 2 und 3) höchſtens ſechs Kandidaten gleichzeitig zugelaſſen werden.
B. Der die Augenheilkunde insbeſondere betreffende vierte Theil wird von einem Examinator abgehalten.
In Gegenwart desſelben hat der Kandidat einen Augen— kranken zu unterſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Krankheitsfalles, ſowie den Heilplan feſtzuſtellen, den Be⸗
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