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Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883 / ... hat der Bundesrath beschlossen
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Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung,

vom 2. Juni 1883.

(Reg.⸗Bl. 1883, Th. I, Nr. 17.)

Auf Grund der Beſtimmungen im§ 29 der Gewerbe⸗ ordnung vom 21. Juni 1869 hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt:

A. Zentralbehörden, welche Approbationen ertheilen: § 1. Zur Ertheilung der Approbation als Arzt für das Reichs⸗ gebiet ſind befugt:

1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesſtaaten, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachſen, des König⸗ reichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklen⸗ burg⸗Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſen und der ſächſiſchen Herzog⸗ thümer;

2. das Miniſterium für Elſaß⸗Lothringen.

Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgeſtellt.

B. Vorſchriften über den Nachweis der Befühigung als Arzt.

§ 2.

Die Approbation wird Demjenigen ertheilt, welcher die ärztliche Prüfung vollſtändig beſtanden hat.

Verwaltungsgeſetze XVII. 1