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Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883 / ... hat der Bundesrath beschlossen
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Aerztliche Prüfung.

Die Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungskommiſſion bei einer Univerſität des Derſchen Reichs abgelegt werden.

Die Kommiſſion, einſchließlich des Vorſitzenden und ſeines Stellvertreters, wird von der zuſtändigen Behörde(§ 1) für jedes Prüfungsjahr(§ 4 Abſ. 1) nach Anhörung der mediziniſchen Fakultät der betreffenden Univerſität aus geeigneten Fachmännern ernannt.

Der Vorſitzende leitet die Prüfung, iſt berechtigt, derſelben in allen Abſchnitten beizuwohnen, achtet darauf, daß die Be⸗ ſtimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes deſſen Stell⸗ vertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schluſſe jedes Prüfungsjahres der vorgeſetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommiſſion und legt Rechnung über die Gebühren.

§ 4.

Die Prüfungen beginnen jährlich im November und ſollen nicht über Mitte Juli des folgenden Jahres ausgedehnt werden.

Die Anträge auf Zulaſſung zur Prüfung ſind bei der zu⸗ ſtändigen Behörde(§ 1) bis zum 1. November jedes Jahres einzureichen. Verſpätete Meldungen können nur aus beſonderen Gründen berückſichtigt werden.

Kandidaten, welche die vorgeſchriebene Studienzeit zu Oſtern beendigen, bedürfen für die Zulaſſung zur Prüfung in dem laufenden Prüfungsjahre einer beſonderen Genehmigung, welche nur ausnahmsweiſe dan jedenfalls nur dann ertheilt wird, wenn die Meldung bis zum 1. April erfolgt iſt.

Der Meldung ſind in Urſchrift beizufügen:

1. das Zeugniß der Reife von einem humaniſtiſchen Gym⸗ naſium des Deutſchen Reichs.

Das Zeugniß der Reife von einem humaniſtiſchen Gym⸗ naſium außerhalb des Deutſchen Reichs darf nur aus⸗ nahmsweiſe als ausreichend erachtet werden;

2. der durch Univerſitätsabgangs⸗Zeugniſſe zu führende Nach⸗ weis eines mediziniſchen Studiums von mindeſtens neun Halbjahren auf Univerſitäten des Deutſchen Reichs.

Nur ausnahmsweiſe darf das mediziniſche Studium auf einer Univerſität außerhalb des Deutſchen Reichs oder die einem anderen Univerſitätsſtudium gewidmete Zeit theil⸗ weiſe oder ganz in Anrechnung gebracht werden;

3. der Nachweis, daß der Kandidat bei einer Univerſität des

Deutſchen Reichs die ärztliche Vorprüfung vollſtändig be⸗