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Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883 / ... hat der Bundesrath beschlossen
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Aerztliche Prüfung. 3

ſtanden und demnächſt noch mindeſtens vier Halbjahre dem

mediziniſchen Univerſitätsſtudium gewidmet hat;

4. der durch beſondere Zeugniſſe der kliniſchen Dirigenten geführte Nachweis, daß der Kandidat mindeſtens je zwei Halbjahre hindurch an der chirurgiſchen, mediziniſchen und geburtshülflichen Klinik als Praktikant theilgenommen, min⸗ deſtens zwei Kreißende in Gegenwart des Lehrers oder Aſſiſtenzarztes ſelbſtändig entbunden und ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für Augenkrankheiten beſucht hat.

Für die Studirenden der militärärztlichen Bildungs⸗

anſtalten in Berlin werden die zu 2 und 4 erforderten Zeugniſſe von der Direktion der Anſtalten ausgeſtellt;

5. ein kurzer Lebenslauf.

Der Zulaſſungsverfügung iſt ein Abdruck der gegenwärtigen

Bekanntmachung beizulegen.

Der Kandidat hat ſich binnen drei Wochen nach Empfang der Zulaſſungsverfügung, unter Vorzeigung derſelben, ſowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren(§ 24), bei dem Vor⸗ ſitzenden der Prüfungskommiſſion ohne beſondere Aufforderung perſönlich zu melden.

Prüfung umfaßt folgende Abſchnitte: I. die anatomiſche Prüfung;

II. die phyſiologiſche Prüfung;

III. die Prüfung in der pathologiſchen Anatomie und in

der allgemeinen Pathologie;

IV. die chirurgiſch⸗ophthalmiatriſche Prüfung;

V. die mediziniſche Prüfung;

VI. die geburtshülflich⸗gynäkologiſche Prüfung;

VII. die Prüfung in der Hygiene.

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6. I. In der anatomiſchen Prüfung hat der Kandidat

1. die in einer der Haupthöhlen des menſchlichen Körpers befindlichen Theile nach Form, Lage und Verbindung (Situs) an der Leiche zu demonſtriren, oder eine Region des Stammes oder der Extremitäten bloßzulegen und topographiſch zu beſchreiben;

2. ein von ihm ſelbſt gefertigtes anatomiſches Präparat zu erläutern und demnächſt über eine Aufgabe aus der Knochen⸗ lehre, ſowie über eine Aufgabe entweder aus der Ein⸗ geweide⸗ oder der Nerven⸗ oder der Gefäßlehre an den

ihm vorgelegten Präparaten Auskunft zu geben;