Aerztliche Vorprüfung.
3. ein mikroſkopiſch⸗anatomiſches Präparat anzufertigen und zu erklären und eine hiſtologiſche Aufgabe zu löſen.
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II. In der phyſiologiſchen Prüfung hat der Kandidat
ſeine Kenntniſſe an zwei Aufgaben mündlich nachzuweiſen. § 8.
III. In der Prüfung über pathologiſche Anatomier und allgemeine Pathologie muß der Kandidat ſich be⸗ fähigt zeigen,
1. an der Leiche die vollſtändige Sektion mindeſtens einer der drei Haupthöhlen zu machen und den Befund ſofort zu Protokoll zu bringen;
2. ein oder mehrere pathologiſch⸗anatomiſche Prä⸗ parate, darunter jedenfalls eines mit Hülfe des Mikroſkops, zu erläutern und demnächſt je eine Aufgabe aus der all⸗ gemeinen Pathologie und aus der pathologiſchen Anatomie zu erledigen.
§ 9.
Jeder der Prüfungsabſchnitte Ibis III, ſowie der Prüfungs⸗ abſchnitt VII(§§ 6 bis 8 und 13) wird von einem Examinator abgehalten. In keinem Abſchnitt dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft werden.
§ 10.
IV. Die chirurgiſch⸗ophthalmiatriſche Prüfung umfaßt vier Theile, von denen drei die Chirurgie im Allgemeinen, einer die Augenheilkunde insbeſondere betreffen.
A. Die drei chirurgiſchen Theile dieſes Prüfungsabſchnittes werden von zwei Examinatoren in der chirurgiſchen Abtheilung eines größeren Krankenhauſes oder in einer Univerſitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten. Der Kandidat hat
1 a. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Examinators zu unter⸗ ſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Krank⸗ heitsfalles, ſowie den Heilplan feſtzuſtellen, den Befund ſofort in ein von dem Examinator gegengezeichnetes Pro⸗ tokoll aufzunehmen und noch an demſelben Tage zu Hauſe über den Krankheitsfall einen kritiſchen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterjſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Examinator zu übergeben iſt;
1 b. beide ihm überwieſene Kranke im Laufe der nächſten
ſieben Tage täglich wenigſtens einmal, auf Erfordern des


