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Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883 / ... hat der Bundesrath beschlossen
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Aerztliche Prüfung.

2. in einem beſonderen Termin in Gegenwart beider Exami⸗ natoren ſeine Bekanntſchaft mit denjenigen Operationen nachzuweiſen, welche wiſſenſchaftlich anerkannt ſind, ſodann am Phantom die Diagnoſe verſchiedener regelwidriger Kindeslagen zu ſtellen, die Entbindung durch die Wendung auszuführen und ſeine Fertigkeit im Gebrauche der Zange darzulegen.

Dem dirigirenden Arzt ſteht es beim Mangel an Ge⸗ bärenden oder Kranken in der Anſtalt frei, ſolche aus der polikliniſchen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die Benutzung derſelben Gebärenden zur Prüfung(Ziffer 1 a) für zwei oder mehrere Kandidaten iſt in keinem Falle ge⸗ ſtattet.

Zur techniſchen Prüfung am Phantom dürfen gleich⸗ zeitig nicht mehr als vier Kandidaten zugelaſſen werden.

§ 13.

VII. In der hygieniſchen Prüfung iſt der Kandidat von einem Examinator über zwei Aufgaben(§ 14) in Gegen⸗ wart des Vorſitzenden mündlich zu prüfen.

In dieſem Prüfungsabſchnitt ſoll jeder der Kandidaten nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.

§ 14.

Die in§ 6, Ziffer 2, 3,§ 7,§ 8 Ziffer 2,§ 10 A Ziffer 2, 3 und§ 13 vorgeſchriebenen Aufgaben werden durch das Loos beſtimmt. Zu dieſem Zweck hat die Kommiſſion Auf⸗ gabenſammlungen, welche die betreffenden Prüfungsfächer mög⸗ lichſt vollſtändig umfaſſen, anzulegen und jährlich vor dem Be⸗ ginne der Prüfungen zu revidiren.

Dem Examinator ſteht es frei, an die Erledigung der ge⸗ zogenen Aufgaben einige weitere Fragen aus dem Geſammt⸗ gebiet des Prüfungsfachs anzuſchließen.

§ 15.

Zu den drei erſten Prüfungsabſchnitten und dem ſiebenten Prüfungsabſchnitt iſt den Studirenden der Medizin, zu den kliniſchen Prüfungen denjenigen Studirenden der Zutritt ge⸗ ſtattet, welche als Auskultanten oder Praktikanten an der be⸗ treffenden Klinik theilnehmen.

§ 16.

Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabſchnitt ein beſonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegen⸗ ſtände und der ertheilten Zenſuren, bei der Zenſurungenügend oderſchlecht unter kurzer Angabe der Gründe, aufgenommen.