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Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte : nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1889, 26. Juli 1902 und 14. Dezember 1905
Entstehung
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§24a.

Prüfung der Tierärzte.

Die ſchriftlichen Prüfungsarbeiten und Prüfungsprotokolle ſind nach j jeder Prüfung der zuſtändigen Zentralbehörde einzuſenden.

6. Gebühren.

Die Gebühren für die Fachprüfung betragen ſechzig Mark. Hiervon entfallen auf Prüfungsgebühren für jeden der drei Prüfungs abſchnitte und auf Verwaltungskoſten je fünfzehn Mark.

Tritt ein Kandidat während der Prüfung zurück, ſo werden ihm für diejenigen Abſchnitte, in denen er die Prüfung noch nicht begonnen hat, die Prüfungsgebühren mit je fünfzehn Mark erſtattet.

Eine Rückzahlung der auf Verwaltungskoſten entfallenden Ge⸗ bühren findet nicht ſtatt.

Bei jeder Nachprüfung oder bei Wiederholung des dritten Prüfungsabſchnittes ſind je fünf Mark, bei Wiederholung des erſten oder zweiten Prüfungsabſchnittes je zehn Mark auf Verwaltungs⸗ koſten, außerdem bei jeder Wiederholung eines ganzen Prüfungs⸗ abſchnittes fünfzehn Mark Prüfungsgebühren zu entrichten.

C. Schlußzenfur.

Die Schlußzenſur wird, nachdem die Prüfung in ſämtlichen Abſchnitten beſtanden iſt, auf Grund der für die einzelnen Abſchnitte erteilten Hauptzenſuren(§ 20) vom Vorſitzenden unter ſinngemäßer Anwendung der im§ 9 gegebenen Vorſchriften feſtgeſetzt.

Die Fachprüfung darf nur bei der Kommiſſion fortgeſetzt oder wiederholt werden, bei welcher ſie begonnen iſt. Ausnahmen können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden.

Die mit dem Zulaſſungsgeſuch eingereichten Zeugniſſe(§ 13 Ab⸗ ſatz 2) ſind dem Kandidaten erſt nach beſtandener Geſamtprüfung zurückzugeben. Verlangt er ſie früher zurück, ſo ſind vor der Rück⸗ gabe ſämtliche Behörden(§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf ſeinen Antrag die Zeugniſſe zurückgegeben worden ſind⸗ In die Urſchrift des Abgangszeugniſſes derjenigen Lehranſtalt(§ 12, b), welche der Kandidat zuletzt beſucht hat, iſt ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung ein zutragen.

III. Schluß⸗ und Uebergangsbeſtimmungen.

Der Reichskanzler iſt ermächtigt, in Ausnahmefällen in Ueber einſtimmung mit der zuſtändigen Landesregierung von einzelnen der Bedingungen für die Zulaſſung zu den Prüfungen(§§ 5 und 12) Dispenſation zu erteilen.

Nach dem Schluß der Fachprüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im letzten Jahre Approbierten von der die Appro⸗ bation ausſtellenden Behörde dem Reichskanzler mitgeteilt.