ſbber die Prüfung der Cierärzte.
hungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1889, i 1902 und 14. Dezember 1905.
ürden, welche Approbationen erteilen.
pprobation als Tierarzt für das Reichsgebiet§ den derjenigen Bundesſtaaten befugt, welche tliche Lehranſtalten haben, mithin zur Zeit erien von Preußen, Bayern, Königreich nd Heſſen.
oird nach dem beigefügten Formular aus—
n über den Nachweis der Zefähigung.
s Tierarzt darf nur denjenigen Kandidaten§ tierärztliche Prüfung vollſtändig beſtanden
ht in der naturwiſſenſchaftlichen Prüfung r tierärztlichen Fachprüfung(§§ 12 bis 23).
Prüfung hat bei einer deutſchen tierärzt⸗
lgen.
tde beſteht aus dem Direktor und dem
alt unter Hinzutritt derjenigen Perſonen,
en Zentralbehörde etwa noch beigeordnet
ng der Kommiſſionen für die Prüfung in ichern geſchieht nach Maßgabe der Anord⸗ Zentralbehörde.
ter geſamten Prüfungsverhandlungen liegt ob.
Naturwiſſenſchaftliche Prüfung.
rgungen der Zulaſſung. naturwiſſenſchaftlichen Prüfung iſt bedingt§ der Kandidat
bziſſenſchaftliche Vorbildung beſitzt.— Dieſer zurch das Reifezeugnis eines Gymnaſiums, der einer Oberrealſchule oder einer durch örde als gleichſtehend anerkannten höheren
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