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Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte : nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1889, 26. Juli 1902 und 14. Dezember 1905
Entstehung
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Vorſchriften über die Prüfung der Cierürzte.

Nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1889, 26. Juli 1902 und 14. Dezember 1905.

I. Zentralbehörden, welche Approbationen erteilen.

Zur Erteilung der Approbation als Tierarzt für das Reichsgebiet§ 1. ſind nur die Zentralbehörden derjenigen Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere tierärztliche Lehranſtalten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien von Preußen, Bayern, Königreich Sachſen, Württemberg und Heſſen.

Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular aus⸗ geſtellt.

II. Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung.

Die Approbation als Tierarzt darf nur denjenigen Kandidaten§ erteilt werden, welche die tierärztliche Prüfung vollſtändig beſtanden haben.

Die Prüfung beſteht in der naturwiſſenſchaftlichen Prüfung d (§§ 5 bis 11) und in der tierärztlichen Fachprüfung(§§ 12 bis 23).

Die Ablegung der Prüfung hat bei einer deutſchen tierärzt⸗§ 4. lichen Lehranſtalt zu erfolgen.

Die Prüfungsbehörde beſteht aus dem Direktor und dem Lehrerkollegium der Anſtalt unter Hinzutritt derjenigen Perſonen, welche von der zuſtändigen Zentralbehörde etwa noch beigeordnet werden.

Die Zuſammenſetzung der Kommiſſionen für die Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern geſchieht nach Maßgabe der Anord nungen der zuſtändigen Zentralbehörde.

Die obere Leitung der geſamten Prüfungsverhandlungen liegt dem Direktor der Anſtalt ob.

A. Naturwiſſenſchaftliche Prüfung. 1. Bedingungen der Zulaſſung.

Die Zulaſſung zur naturwiſſenſchaftlichen Prüfung iſt bedingt§ 5. durch den Nachweis, daß der Kandidat

a) die erforderliche wiſſenſchaftliche Vorbildung beſitzt. Dieſer Nachweis iſt zu führen, durch das Reifezeugnis eines Gymnaſiums, eines Realgymnaſiums oder einer Oberrealſchule oder einer durch die zuſtändige Zentralbehörde als gleichſtehend anerkannten höheren Lehranſtalt;