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Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte : nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1889, 26. Juli 1902 und 14. Dezember 1905
Entstehung
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Prüfung der Tierärzte.

b) nach erlangter wiſſenſchaftlicher Vorbildung mindeſtens drei Semeſter hindurch tierärztliche oder andere höhere wiſſenſchaftliche deutſche Lehranſtalten beſucht hat.

2. Meldung.

Die Termine für die Meldung zur naturwiſſenſchaftlichen Prü⸗ fung, ſowie für die Abhaltung der letzteren werden für jede tier⸗ ärztliche Lehranſtalt durch den Direktor feſtgeſtellt.

Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugniſſe über die Erfüllung der Bedingungen der Zulaſſung(§ 5a und b) bei dem Direktor zu erfolgen.

Prüfungsfücher und Verfahren beider Prüfung.

Die Fächer, auf welche ſich die Prüfung zu erſtrecken hat, ſind:

Anatomie der Haustiere mit Einſchluß der Hiſtologie, Phyſiologie, Botanik, Chemie, Phyſik, Zoologie.

Die Prüfung iſt mündlich und öffentlich; dieſelbe hat den Zweck, zu ermitteln, ob der Kandidat die für das Studium der tierärztlichen Fächer erforderlichen Kenntniſſe in den genannten naturwiſſenſchaftlichen Disziplinen beſitzt.

Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandi⸗ daten nicht vorgenommen werden.

Die Prüfungskommiſſion beſteht aus dem Direktor der tier⸗ ärztlichen Lehranſtalt als Vorſitzenden und mindeſtens drei Mit⸗ gliedern.

Die Prüfung wird von den Fachexaminatoren unter Anweſen⸗ heit des Vorſitzenden abgehalten. Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollſtändiges Protokoll für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen und von der Kommiſſion voll⸗ zogen.

Wenn der Erxaminand den anberaumten Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund verſäumt, ſo iſt er von dem Vorſitzenden bis zur nächſten Prüfungsperiode zurückzuſtellen.

Die Prüfung in der Chemie und Phyſik in der ärztlichen Vorprüfung oder in der pharmazeutiſchen Approbationsprüfung kann als Aequivalent der entſprechenden Fächer der naturwiſſen⸗ ſchaftlichen Prüfung an den tierärztlichen Lehranſtalten anerkannt werden.

4. Feſtſtellung des Ergebniſſes.

Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbezeichneten Fächer(§ 7) wird von dem betreffenden Examinator eine Zenſur erteilt. Die anzuwendenden Bezeichnungen ſind: ſehr gut(1) gut(2) genügend(3) ungenügend(4) ſchlecht(5).

Der Kandidat hat die Prüfung beſtanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungsfache mindeſtens die Zenſurgenügend er⸗ halten hat.