Druckschrift 
Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte : nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1889, 26. Juli 1902 und 14. Dezember 1905
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Prüfung der Tierärzte.

Als Schlußzenſur d darfſehr gut nur gegeben werden, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prüfungsfächerſehr gut und in allen übrigen Fächerngut,

die Schlußzenſurgut nur dann, wenn er in der Mehrzahl der Prüfungsfächergut oder wenigſtens in der Hälfte der Fächer ſehr gut und in allen übrigen mindeſtensgenügend be⸗ ſtanden hat.

Die Schlußzenſurgenügend iſt zu erteilen, wenn der Kan⸗ didat in der Mehrzahl der Prüfungsfächer die Zenſurgenügend und in keinem Fache die Zenſurungenügend oderſchlecht erhielt.

Die Schlußzenſurungenügend wird erteilt, wenn der Kan⸗ didat nicht in allen Prüft ungsfächern mindeſtensgenügend beſtand.

Hat der Kandidat in mehr als zwei Prüfungsfächernunge nügend, oder in mehr als einem Prüfungsfacheſchlecht, oder in einem Prüfungsfacheſchlecht und in einem anderenungenügend erhalten, ſo darf nur die Schlußzenſurſchlecht erteilt werden.

Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entſchuldigung im Laufe der Prüfung zurück, ſo hat dies die gleiche Wirkung, als wenn er die Schlußzenſurſchlecht erhalten hätte.

5. Wiederholung.

Hat der Examinand die Schlußzenſurungenügend erhalten, ſo iſt ihm nach Ablauf von drei Monaten eine Nachprüfung in den⸗ jenigen Prüfungsfächern zu geſtatten, in welchen er nicht beſtanden hat. Beſteht der Examinand bei dieſer Nachprüfung auch nur in einem von den betreffenden Fächernungenügend oderſchlecht, ſo hat derſelbe, falls nicht nach dem Ergebnis der Nachprüfung die Schlußzenſur eſchlecht⸗ erteilt werden muß, nach Ablauf von ſechs Monaten die naturwiſſenſchaftliche Prüfung in ſämtlichen Prüfungs⸗ fächern zu wiederholen. Letzteres hat auch einzutreten, wenn der Kandidat ſich innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wieder⸗ holungsfriſt zur Nachprüfung nicht meldet.

Bei der Schlußzenſurſchlecht iſt die naturwiſſenſchaftliche Prüfung in ſämtlichen Prüfungsfächern nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.

Eine mehr als einmalige Wiederholung der ganzen Prüfung iſt nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuſtändigen Zentral⸗ behörde ſtatthaft.

6. Gebühren. Die Gebühren für die naturwiſſenſchaftliche Prüfung betragen zwanzig Mark, für die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern zehn Mark.

§ 10.

8 11.