Prüfung der Tierärzte.
Als Schlußzenſur d darf„ſehr gut“ nur gegeben werden, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prüfungsfächer„ſehr gut“ und in allen übrigen Fächern„gut“,
die Schlußzenſur„gut“ nur dann, wenn er in der Mehrzahl der Prüfungsfächer„gut“ oder wenigſtens in der Hälfte der Fächer „ſehr gut“ und in allen übrigen mindeſtens„genügend“ be⸗ ſtanden hat.
Die Schlußzenſur„genügend“ iſt zu erteilen, wenn der Kan⸗ didat in der Mehrzahl der Prüfungsfächer die Zenſur„genügend“ und in keinem Fache die Zenſur„ungenügend“ oder„ſchlecht“ erhielt.
Die Schlußzenſur„ungenügend“ wird erteilt, wenn der Kan⸗ didat nicht in allen Prüft ungsfächern mindeſtens„genügend“ beſtand.
Hat der Kandidat in mehr als zwei Prüfungsfächern„unge— nügend“, oder in mehr als einem Prüfungsfache„ſchlecht“, oder in einem Prüfungsfache„ſchlecht“ und in einem anderen„ungenügend“ erhalten, ſo darf nur die Schlußzenſur„ſchlecht“ erteilt werden.
Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entſchuldigung im Laufe der Prüfung zurück, ſo hat dies die gleiche Wirkung, als wenn er die Schlußzenſur„ſchlecht“ erhalten hätte.
5. Wiederholung.
Hat der Examinand die Schlußzenſur„ungenügend“ erhalten, ſo iſt ihm nach Ablauf von drei Monaten eine Nachprüfung in den⸗ jenigen Prüfungsfächern zu geſtatten, in welchen er nicht beſtanden hat. Beſteht der Examinand bei dieſer Nachprüfung auch nur in einem von den betreffenden Fächern„ungenügend“ oder„ſchlecht“, ſo hat derſelbe, falls nicht nach dem Ergebnis der Nachprüfung die Schlußzenſur eſchlecht⸗ erteilt werden muß, nach Ablauf von ſechs Monaten die naturwiſſenſchaftliche Prüfung in ſämtlichen Prüfungs⸗ fächern zu wiederholen. Letzteres hat auch einzutreten, wenn der Kandidat ſich innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wieder⸗ holungsfriſt zur Nachprüfung nicht meldet.
Bei der Schlußzenſur„ſchlecht“ iſt die naturwiſſenſchaftliche Prüfung in ſämtlichen Prüfungsfächern nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
Eine mehr als einmalige Wiederholung der ganzen Prüfung iſt nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuſtändigen Zentral⸗ behörde ſtatthaft.
6. Gebühren. Die Gebühren für die naturwiſſenſchaftliche Prüfung betragen zwanzig Mark, für die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern zehn Mark.
§ 10.
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