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Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte : nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1889, 26. Juli 1902 und 14. Dezember 1905
Entstehung
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Prüfung der Tierärzte. 9

Die Beſtimmungen des§ 5 Ziffer 1 zu a treten mit dem§ 27. 1. April 1903 in Kraft. Diejenigen Kandidaten der Tierheilkunde, welche bereits vor dem 1. April 1903 das Studium der Tierheil⸗ kunde begonnen haben, ſind zu den Prüfungen auch dann zuzu⸗ laſſen, wenn ſie nur das im§ 5 Ziffer 1 zu a der Bekanntmachung vom 13. Juli 1889 bezeichnete Maß wiſſenſchaftlicher Vorbildung beſitzen.

Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf die Militär⸗Roß⸗§ 28. arzt⸗Aſpiranten mit folgenden Vorbehalten Anwendung:

a) Die Militär⸗Roßarzt⸗Eleven ſind von der Prüfung im Huf⸗ beſchlag auf den tierärztlichen Hochſchulen zu entbinden, falls ſie eine ſolche Prüfung an einer Militär⸗Lehrſchmiede oder an einer tierärztlichen Lehranſtalt bereits beſtanden haben;

b) die Militär⸗Roßarzt⸗Eleven ſind, falls ſie das Studium der Tierheilkunde vor dem 1. Oktober 1905 begonnen haben, zu den Prüfungen auch dann zuzulaſſen, wenn ſie nur das im§ 5 Ziffer 1 zu a der Bekanntmachung vom 13. Juli 1889 bezeichnete Maß wiſſenſchaftlicher Vorbildung beſitzen.

Alle über die Prüfung der Tierärzte ergangenen Vorſchriften§ 29. ſind aufgehoben.

Tierärztlicher Approbationsſchein.

Nachdem Herr aus die tierärztliche Prüfung vor der Prüfungskommiſſion zu mit dem Prädikate beſtanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation

als Tierarzt im Gebiete des Deutſchen Reichs in Gemäßheit des § 29 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich erteilt.

27. 10. 1906. 500.