Prüfung der Tierärzte.
Ueber die mündlichen Prüfungen jedes Kandidaten wird ein§
beſonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenſtände aufgenommen und von dem Vorſitzenden und den beteiligten Exa⸗ minatoren vollzogen.
4. Feſtſtellung des Ergebniſſes.
Für jedes Prüfungsfach wird eine Zenſur und für jeden Prüfungsabſchnitt eine Hauptzenſur erteilt.
Die Zenſur für jedes einzelne Prüfungsfach wird von dem— jenigen Mitgliede der Prüfungskommiſſion, welches das betreffende Fach vertritt, erteilt. Gehören zwei Vertreter eines Faches der be— treffenden Prüfungskommiſſion an und erteilt einer von ihnen die Zenſur„ungenügend“ oder„ſchlecht“, ſo entſcheidet ſeine Stimme; andernfalls werden die Zahlenwerte der beiden Einzelzenſuren zu— ſammengezählt und die Summen durch zwei geteilt; etwa ſich er— gebende Brüche bleiben unberückſichtigt. Für den dritten Prüfungs⸗ abſchnitt wird nur eine Hauptzenſur erteilt; dieſelbe wird von dem Direktor und den beteiligten Examinatoren durch Stimmenmehrheit feſtgeſtellt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vor⸗ ſitzenden.
Im übrigen erfolgt die Bezeichnung und Feſtſtellung der Zenſuren nach den in§ 9 gegebenen Vorſchriften.
5. Wiederholung.
Hat der Examinand in einem der Prüfungsabſchnitte(§ 14) die Hauptzenſur„ungenügend“ erhalten, ſo kann er„falls er nur in einem Fache nicht beſtanden hat, nach Ablauf von vier Wochen zu einer aerifung in dirſen Fache zuge laſſen werden. Beſteht der Kandidat auch in der Nachprüfung nicht, ſo hat er nach Ablauf von ſechs Ahonaten die Prüfung in dem weneſfenden fn Prü⸗ ſunegsabichute zu wiederholen. Dasſelbe gilt, wenn er ſich inner— halb zweier Wochen nach Ablauf der für die Nach prüfung geſtellten Friſt zu letzterer nicht meldet. Hat der Examinand in mehr als einem Prüfungsfache die Zenſur„ungenügend“ erhalten, ſ hat eine Wiederholung des ganzen Prüfungsabſchnittes nach Ablauf von ſechs Monaten ſtattzufinden.
Bei der Hauptzenſur„ſchlecht“ iſt die Prüfung in dem ganzen Prüfungsabſchnitt, und zwar erſt nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
Erfolgt die Melhurn zur Wiederholung eines eiehn Prüfungs⸗ abſchnittes nicht innerhalb dreier Monate nach Ablauf der für die Wiederholung Jeſtellien Friſt, ſo ſind auch die früher etwa be⸗ ſtandenen Prüfungsabſchnitte zu wiederholen.
Eine mehr als einmalige Wiederholung eines ganzen Prüfungs⸗ abſchnittes iſt nur mit Genehmigung der zuſtändigen Zentral— behörde ſtatthaft.
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