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§ 18.
Prüfung der Tierärzte.
eine mündliche Prüfung zu ermitteln, ob der Kandidat die für die Ausübung der Schlachtvieh- und Fleiſchbeſchau erforderlichen theo⸗ retiſchen Kenntniſſe, insbeſondere auch hinſichtlich der wichtigſten geſetzlichen Beſtimmungen beſitzt.
Die anatomiſchen und phyſiologiſchen Aufgaben werden von den Kandidaten durch das Los gezogen.
Die Kommiſſion für dieſen Abſchnitt beſteht aus mindeſtens drei Examinatoren.
In der kliniſchen Prüfung(§ 14. II.) hat der Kandidat:
1) ein ihm in der Regel auf drei Tage zu überweiſendes, an einer inneren Krankheit leidendes Tier zu unterſuchen und nach Feſt⸗ ſtellung der Diagnoſe zu behandeln;
2) ein an einer chirurgiſchen Krankheit leidendes Tier zu unter⸗ ſuchen und nach Feſtſtellung der Diagnoſe mindeſtens drei Tage lang zu behandeln.
In beiden Fällen hat der Kandidat ſofort eine Krankheitsge⸗ ſchichte in wiſſenſchaftlicher Form unter Klauſur auszuarbeiten. Die mündliche Prüfung über jeden Fall findet erſt nach der ſchriftlichen Bearbeitung ſtatt.
Die bei der Behandlung anzuwendenden Arzneien hat der Kandidat ſelbſt anzufertigen.
Ferner hat der Kandidat
3) drei Operationen, von denen ſich eine auf den praktiſchen Hufbeſchlag beziehen muß, zu demonſtrieren und praktiſch auszu— führen;
4) zwei ihm vorzulegende friſche oder getrocknete offizinelle Pflanzen oder Pflanzenteile zu demonſtrieren, auch zwei ihm vor⸗ zulegende chemiſch-pharmazeutiſche Präparate nach Beſtandteilen, Darſtellung u. ſ. w. zu erklären. Außerdem hat der Kandidat in Gegenwart der Examinatoren zwei ihm geſtellte Aufgaben zur Ver⸗ ſchreibung verſchiedener Arzneiformen ſchriftlich zu löſen und über die Wirkung und Anwendung einzelner Arzneimittel Auskunft zu geben.
Die Operationen(3), ſowie die zu demonſtrierenden pflanz⸗ lichen und chemiſch-pharmazeutiſchen Präparate(4) werden durch das Los beſtimmt.
Die Prüfungskommiſſion für jedes Prüfungsfach(1—4) be⸗ ſteht aus zwei Examinatoren.
Die Schlußprüfung(§ 14. III.) kann ſich auf alle tierärzt⸗ lichen Fächer erſtrecken, ſoweit ſie nicht ſchon in den vorangegange⸗ nen Prüfungsabſchnitten ſpezieller Gegenſtand der Prüfung geweſen ſind.
Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandi⸗ daten nicht vorgenommen werden. Dieſelbe iſt unter dem Vorſitz des Direktors durch mindeſtens drei Examinatoren zu bewirken.
Jeder Examinator hat auf die Prüfung des einzelnen Kandi⸗ daten eine Zeit von 10—15 Minuten zu verwenden.


