Prüfung der Tierärzte. 5
3. Prüfungsabſchnitte und Verfahrenbeider Prüfung.
Die Prüfung iſt öffentlich. Dieſelbe zerfällt in folgende Ab-§ 14. ſchnitte:
I. die anatomiſche, phyſiologiſche und pathologiſch⸗anatomiſche
Prüfung, ſowie die Prüfung in der Fleiſchbeſchau;
II. die kliniſche Prüfung; 1) die mediziniſch⸗kliniſche, 2) die chirurgiſch⸗kliniſche, 3) die operative, 4) die pharmazeutiſche;
III. die Schlußprüfung.
Die Prüfung in den einzelnen Prüfungsabſchnitten hat in§ 15. unmittelbarer Aufeinanderfolge und bei ein und derſelben Prüfungs⸗ behörde ſtattzufinden.
Aus beſonderen Gründen kann jedoch der Vorſitzende einem Kandidaten geſtatten, die Prüfung in den noch nicht begonnenen Abſchnitten bis zur nächſten Prüfungsperiode aufzuſchieben.
Zu einem folgenden Prüfungsabſchnitt darf nur derjenige Kan⸗ didat zugelaſſen werden, welcher den vorhergehenden beſtanden hat.
Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entſchuldigung von einem bereits begonnenen Prüfungsabſchnitt zurück, ſo hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er in dem betreffenden Abſchnitt die Zenſur„ungenügend“ erhalten hätte.
Wenn der Examinand den anberaumten Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund verſäumt, ſo iſt er von dem Vorſitzenden bis zur nächſten Prüfungsperiode zurückzuſtellen.
In der anatomiſchen, phyſiologiſchen und pathologiſch⸗anato⸗§ 16. miſchen Prüfung, ſowie in der Prüfung in der Fleiſchbeſchau (§ 14. I.) hat der Kandidat:
1) eine der Körperhöhlen irgend eines Tieres im Beiſein der Examinatoren zu öffnen und deren Inhalt zu demonſtrieren;
2) ein oſteologiſches und ein ſplanchnologiſches Präparat ex tempore zu beſchreiben und zu erläutern;
3) ein anatomiſches Präparat unter Klauſur oder Aufſicht an— zufertigen und zu demonſtrieren;
4) ein hiſtologiſches Präparat vor den Augen der Examina— toren anzufertigen und zu erklären;
5) eine phyſiologiſche Aufgabe ex tempore durch mündlichen Vortrag abzuhandeln:
6) entweder die Sektion der Leiche eines kranken Tieres bezw. einer Körperhöhle auszuführen, oder ein pathologiſch⸗anatomiſches Präparat zu demonſtrieren, und in beiden Fällen den Befund zu Protokoll zu diktieren; ferner ein pathologiſch⸗anatomiſches Präparat für das Mikroſkop anzufertigen und zu demonſtrieren.
7) an einem geſchlachteten Tiere die Fleiſchbeſchau auszuführen und ſich über das Ergebnis zu äußern. Der Befund und die Be⸗ urteilung ſind ſchriftlich mitzuteilen. Außerdem iſt gleichzeitig durch


