Geſchäftsordnung
für die Großherzagliche Forſtliche Prüfungskommiſſion zu Gießen.
Genehmigt vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 26. Auguſt 1904.
§ 1.
Alle wichtigeren Gegenſtände müſſen in einer Sitzung auf Grund eines Referates behandelt werden. Ueber eilende, ſowie über minder wichtige Gegenſtände kann ſchriftlich abgeſtimmt werden; ebenſo über die Zulaſſung zur Prüfung(§ 8, Abſatz 2 der Prüfungs⸗ ordnung).
Hat die ſchriftliche Abſtimmung keine Einſtimmigkeit ergeben, ſo werden die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder gefragt, ob ſie mündliche Beratung verlangen.
§ 2.
In Bezug auf die Ernennung der Referenten, die Einladung zu den Sitzungen und die Leitung der Verhandlungen gelten für die Kommiſſion, die beiden Abteilungen und etwaige Ausſchüſſe die in der Geſchäftsordnung für die Senate und Fakultäten gegebenen Vorſchriften.
§ 3.
Der geſchäftliche Verkehr mit dem Miniſterium des Innern oder anderen Behörden des In⸗- oder Auslandes iſt Sache der Kommiſſion oder des Vorſitzenden derſelben.
Miniſterialverfügungen hat der Vorſitzende der Kommiſſion alsbald zur Kenntnis ſämtlicher Mitglieder zu bringen.
§ 4.
Die Beſtimmung von Zeit und Ort der mündlichen Prüfung erfolgt durch den Vorſitzenden der betreffenden Abteilung, nach Ver⸗ ſtändigung mit den Mitgliedern. Derſelbe hat auch zu beſtimmen, in welcher Reihenfolge die Studierenden in die mündliche Prüfung einzutreten haben. Er führt ferner den Vorſitz bei dieſen Prüfungen und bei den behufs Feſtſtellung der Prüfungs⸗Ergebniſſe ſtattfinden⸗ den Sitzungen. Insbeſondere liegt ihm auch der Eintrag der von den einzelnen Examinatoren erteilten Noten in das Protokoll über die Prüfung und die Berechnung der Durchſchnittsnote ob, wobei


