Druckschrift 
Ordnung der forstlichen Hochschulprüfung in Gießen / genehmigt vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 26. August 1904
Entstehung
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§ 19.

Wenn ein Kandidat eine Prüfung zweimal nicht beſtanden hat, ſo entſcheidet die zuſtändige Abteilung, wann er ſich innerhalb zweier Jahre der Prüfung wieder unterziehen darf.

Wer eine Prüfung dreimal nicht beſtanden hat, kann über haupt nicht mehr zugelaſſen werden.

§ 20.

Hat ein Kandidat die Fachprüfung beſtanden, ſo erſtattet der Vorſitzende der Fachprüfung dem Miniſterium des Innern unter Vorlage der Prüfungsakten einen Bericht, welcher die in den einzelnen Fächern erteilten Noten und die Geſamtnote enthält. In dieſem Berichte ſind die(Vor⸗ und Fach⸗) Prüfungen, bezw. Prüfungsfächer, in denen der Examinand früher etwa nicht genügt haben ſollte, zu erwähnen, die betreffenden Akten(Prüfungsarbeiten) aber nicht mit vorzulegen.

Dem Kandidaten iſt eine Abſchrift des Prüfungsprotokolls zuzuſtellen. § 21.

Die vorſtehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Oktober 1904 in Kraft.

Diejenigen Studierenden, die ihr Studium bereits vor In⸗ krafttreten dieſer Prüfungsordnung begonnen haben, können noch auf Grund eines ſechsſemeſtrigen Beſuchs der Hochſchule zur Fach prüfung zugelaſſen werden.