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Ordnung der forstlichen Hochschulprüfung in Gießen / genehmigt vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 26. August 1904
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Ordnung der forſtlichen Hochſchulprüfung in Gießen.

Genehmigt vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 26. Auguſt 1904.

§ 1.

Die Kommiſſion für die forſtliche Hochſchulprüfung beſteht aus denjenigen Profeſſoren der Landes⸗Univerſität, welche die Prüfungs⸗ fächer vertreten und von dem Miniſterium des Innern zu Mit⸗ gliedern der Kommiſſion ernannt ſind.

Die Kommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern und führt die Bezeichnung: Forſtliche Prüfungskommiſſion.

Iſt eine Stelle in der Kommiſſion zu beſetzen oder iſt eine Stellvertretung erforderlich, ſo hat die Kommiſſion darüber zu be richten.

§ 2.

Den Vorſitz in der Kommiſſion führt der dienſtältere ordent⸗ liche Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft.

Iſt derſelbe verhindert, ſo werden die Geſchäfte von dem Vor⸗ ſitzenden der Vorprüfung übernommen(§ 4).

§ 3.

Die Hochſchulprüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Fachprüfung. 3

Zur Fachprüfung wird nur zugelaſſen, wer die Vorprüfung beſtanden und dann noch vier Semeſter ſtudiert hat.

Die Vorprüfung und die Fachprüfung findet zu Anfang des Semeſters ſtatt. Die Kandidaten beider Prüfungen müſſen vom Beginn der Immatrikulation an in Gießen anweſend ſein.

§ 4.

Für die Vorprüfung und die Fachprüfung iſt die Kommiſſion in zwei Abteilungen geteilt, deren jede aus den entſprechenden Examinatoren zuſammengeſetzt iſt.