Der Vorſitz in der Vorprüfung wechſelt alle drei Jahre am 1. Januar nach dem Dienſtalter unter den betreffenden Mitgliedern. Den Vorſitz in der Fachprüfung führt ſtets der dienſtältere ordent⸗ liche Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft.
Die Stellvertretung des Vorſitzenden der Fachprüfung fällt dem anderen ordentlichen Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft zu.
Im übrigen ſind bezüglich der Übernahme des Vorſitzes, ſo— wie der Stellvertretung im Vorſitz und der Erledigung des Vor⸗ ſitzes während der Amtszeit dieſelben Beſtimmungen maßgebend, wie für das Dekanat der Fakultäten.
§ 5. Wer ſich der Vorprüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat bis zu einem— am Ende des vorausgegangenen Semeſters durch An⸗ ſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gegebenen— Termin bei dem
Vorſitzenden der Kommiſſion ein Geſuch um Zulaſſung einzureichen, welchem beizulegen ſind:
1. das Maturitätszeugnis eines deutſchen Gymnaſiums oder Realgymnaſiums,
2. der Nachweis des dreiſemeſtrigen Beſuchs einer deutſchen Univerſität oder einer durch Verfügung des Miniſteriums des Innern für gleichſtehend erklärten Lehranſtalt,
3. die Matrikel der Landes⸗Univerſität,
4. eventuell amtliche Zeugniſſe über das ſittliche Verhalten während der ſeit der Maturitätsprüfung verſtrichenen nicht auf Lehranſtalten verbrachten Zeit,
5. die Quittung des Quäſtors über die für die Vorprüfung zu bezahlende Gebühr von 48 Mark.
§ 6.
Wer ſich der Fachprüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat bis zu einem— am Ende des vorausgegangenen Senmeſters durch An⸗ ſchlag am ſchwarzen Brett und durch die Darmſtädter Zeitung be⸗ kannt gegebenen— Termin bei dem Vorſitzenden der Kommiſſion ein Geſuch um Zulaſſung einzureichen, welchem beizulegen ſind:
1. das Maturitätszeugnis,
2. der Nachweis des ſiebenſemeſtrigen Beſuchs einer deutſchen Univerſität oder einer durch Verfügung des Miniſteriums des Innern für gleichſtehend erklärten Lehranſtalt, die Matrikel der Landes-Univerſität, das Abgangszeugnis derſelben, eventuell amtliche Zeugniſſe über das ſittliche Verhalten während der ſeit der Vorprüfung verſtrichenen nicht auf Lehranſtalten zugebrachten Zeit,
6. die Quittung des Quäſtors über die für die Fachprüfung zu bezahlende Gebühr von 42 Mark.
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