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Ordnung der forstlichen Hochschulprüfung in Gießen / genehmigt vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 26. August 1904
Entstehung
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§ 7.

Die Prüfungsgebühr wird nur dann zurückerſtattet, wenn der Kandidat vor Beginn der ſchriftlichen Prüfung auf Grund einer ſchriftlich eingereichten, von der zuſtändigen Abteilung der Prüfungs⸗ kommiſſion mit Stimmenmehrheit für genügend erachteten Ent⸗ ſchuldigung zurücktritt.

Hat ein Kandidat nur einzelne Gegenſtände der Vor⸗ oder Fachprüfung zu wiederholen, ſo ſind die Prüfungsgebühren für die Gegenſtände, von denen der Examinand befreit wurde, nicht noch mals zu entrichten.

§ 8.

Über die Zulaſſung der Kandidaten zur Prüfung beſchließt die entſprechende Abteilung der Prüfungskommiſſion in einer Sitzung, in welcher dem Vorſitzenden der Kommiſſion Vorſitz und Stimm recht zuſtohen

Es bleibt dieſem jedoch freigeſtellt, anſtatt eine Sitzung anzu⸗ beraumen, ſchriftlich über die Zulaſſung abſtimmen zu laſſen.

§ 9. Die Vorprüfungen ſollen, wenn irgend möglich, vierzehn Tage nach A Infang des Semeſters vom Beginn der Immatrikulation

an gerechnet beendigt ſein.

Die Fachprüfungen ſollen, wenn irgend möglich, im Sommer ſemeſter vor Pfingſten, im Winterſemeſter vor Weihnachten beendigt ſein.

§ 10.

Die Vorprüfung umfaßt: Elemente der höheren Mathematik(Algebra, analytiſche Geo⸗ metrie der Ebene, Differential- und Integralrechnung). Niedere Geodäſie. Phyſik. Chemie. Geologie und forſtliche Bodenkunde. Allgemeine und forſtliche Botanik und Klimatologie. Allgemeine und forſtliche Zoologie.

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§ 11. Die Fachprüfung umfaßt: 1. Forſtwiſſenſchaft: A. Geſamtgebiet: Encyklopädie und Methodologie der Forſt⸗ wiſſenſchaft, einſchließlich der Forſtgeſchichte.