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Ordnung der forstlichen Hochschulprüfung in Gießen / genehmigt vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 26. August 1904
Entstehung
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B. Spezialgebiete:

a) Produktionsfächer, umfaſſend: Waldbau, Forſtſchutz einſchließlich der Forſtinſektenkunde, Forſtbenutzung und Forſttechnologie.

b) Betriebsfächer, umfaſſend: Waldertragsregelung, Waldwertrechnung und forſtliche Statik.

c) Ingenieurfächer, umfaſſend: Waldwegebau, Forſt⸗ vermeſſung und Waldteilung, Holzmeßkunde.

d) Verwaltungsfächer, umfaſſend: Forſthaushaltungs kunde, Forſtpolitik, Jagd⸗ und Fiſchereikunde.

2. Volkswirtſchaftslehre(Grundzüge der theoretiſchen National⸗ ökonomie, praktiſche Nationalökonomie) und Hauptſätze der Finanzwiſſenſchaft.

3. Landwirtſchaft, insbeſondere Wieſenbau.

4. Encyklopädie der Rechtswiſſenſchaft mit beſonderer Berück⸗ ſichtigung des Forſtrechts.

Die erforderliche Fertigkeit im Planzeichnen kann von den Kandidaten nach freier Wahl entweder gelegentlich der Hochſchul prüfung oder bei der Staatsprüfung nachgewieſen werden.

8 12.

In ſämtlichen Gegenſtänden der Vor⸗ und Fachprüfung wird ſchriftlich und mündlich geprüft.

Zum Nachweis der genügenden Fertigkeit im Planzeichnen dient(eventuell) die Vorlage einer, den Prüfungsakten beizuſchließen⸗ den Probezeichnung, bezüglich deren die eigenhändige Anfertigung durch den Kandidaten von demjenigen Examinator, bzw. Dozenten, welcher die Übungen im Planzeichnen leitet, beſcheinigt ſein muß. Der letztere kann ſich die Überzeugung hiervon nötigenfalls dadurch verſchaffen, daß er einen Teil der Zeichnung unter Klauſur wieder holen läßt.

§ 13.

Die ſchriftlichen Prüfungen finden unter Klauſur ſtatt, wobei

derjenige Examinator, welcher die Fragen ſtellt, die Aufſicht führt.

nutzen verſucht, wird von der Fortſetzung der Prüfung durch Be⸗

ſchluß der zuſtändigen Abteilung der Prüfungskommiſſion ausge⸗ ſchloſſen. Die Prüfung gilt in dieſem Falle als nicht beſtanden.

Wer in der ſchriftlichen Vorprüfung in vier Fächern die Note ungenügend erhält, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelaſſen. Die Prüfung gilt auch in dieſem Falle als nicht beſtanden.